RECHTLICHE ABGRENZUNG

Privatschule nach dem Privatschulgsetz

Häuslicher Unterricht in einer privaten (Lern) Gemeinschaft / Gruppe

1. FAQ – Vorbemerkung/ rechtliche Grundlagen

Vorauszuschicken ist, dass die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht in Österreich nach den Regelungen des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) gemäß § 11 Abs 2 SchPflG unter anderem auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden kann, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schulen (Allgemeinbildende Pflichtschulen sowie mittlere oder höhere Schulen) mindestens gleichwertig ist. Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte haben die Teilnahme Ihres Kindes am häuslichen Unterricht jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen (§ 11 Abs 3 SchPflG). Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes mit einer Allgemeinbildenden Pflichtschule bzw einer mittleren oder höheren Schule nicht gegeben ist. Gemäß § 11 Abs 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die (jeweils zuständige) Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht iSd § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Die Konsequenz wäre hier die Beendigung des häuslichen Unterrichts.

Von dieser gesetzlich ganz klar verankerten Voraussetzung der Abmeldung von Kinder vom Regelschulbesuch sowie die „Endsendung“ in den häuslichen Unterricht machen viele Eltern seit dem begonnenen Schuljahr vermehrt Gebrauch. Mancherorts unterrichten Eltern ihre Kinder im häuslichen Unterricht jedoch nicht selber zu Hause, sondern finden in einer privaten (Lern)Gemeinschaft /Gruppe ein geeignetes und auch zulässiges Betreuungsmodell für ihre Kinder.

Vermehrt wird von Seiten der Bildungsdirektionen dadurch ein Umgehen der für Pflicht- aber auch Privatschulen geltenden Covid-19 Schutzmaßnahmen (siehe dazu die geltende Covid-Schulverordnung C-SchVO 2021/22) vermutet. Medienberichte über sogenannte „verbotene Lerngruppen“ werden immer häufiger. Dies geht einher mit einer propagandahaften Aufforderung von Leitmedien an die Bevölkerung, zweckdienliche Hinweise auf verbotene Lerngruppen (gemeint solche, welche eigentlich dem Zweck des Betriebes einer Privatschule dienen) an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

2.

Was ist nun erlaubt?

Wir vorerwähnt, kann die gesetzliche Schulpflicht auch im Rahmen eines häuslichen Unterrichts erfüllt werden. Art 17 Staatsgrundgesetz (StGG) garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (siehe VfGH Slg. Nr. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber demnach verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt oder ob es dazu des Besuchs einer Allgemeinen Pflichtschule bedarf. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht lediglich dann untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im § 5 Abs 1 oder 2 des SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs 2a der vorgenannten Bestimmung eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist. Von einer solchen „großen Wahrscheinlichkeit“ kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe die dafürsprechen, gegenüber den anderen, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen.

Die schulische Begleitung eines Kindes im schulpflichtigen Alter im Rahmen des häuslichen Unterrichts ist somit – sofern nicht gewichtige Gründe dagegensprechen – zulässig und die entsprechende Möglichkeit auch klar gesetzlich (sogar im Staatsgrundgesetz) verankert.

3.

Warum werden private (Lern)Gemeinschaften/Gruppen bzw Kinder, die sich zulässigerweise im häuslichen Unterricht befinden und solcherart betreut werden derzeit genau beobachtet?

Die Antwort auf diese Frage ist ganz einfach: Weil hier eine unzulässige Umgehung der Corona-Schutzmaßnahmen, die in der geltenden C-SchVO 2021/22 vorgesehen sind (regelmäßige Testungen etc) vermutet wird. Diesen „Schutzmaßnahmen“ müssen sich derzeit alle Kinder im Präsenzunterricht an öffentlichen Schulen bzw Privatschulen unterziehen. Gemäß § 2 der C-SchVO 2021/22 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für Privatschulen, die aufgrund der gesetzlichen Anordnung den öffentlichen Schulen gleichgestellt sind. Dh würde eine private (Lern)Gemeinschaft/Gruppe ihren Merkmalen zufolge nun eigentlich einen Privatschulcharakter haben, müssten sich ihr Gruppenmitglieder – neben der Einhaltung sonstiger Parameter ebenso den Maßnahmen laut der derzeit geltenden C-SchVO 2021/22 unterziehen bzw beugen.

4.

Was sind nun die Merkmale einer Privatschule?

Gemäß § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 25.07.1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz) sind Schulen iSd Bundesgesetzes Einrichtungen, in denen

  • eine Mehrzahl von Schülern
  • gemeinsam
  • nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden,
  • wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Kenntnissen und Fähigkeiten
  • ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

Gemäß § 2 Abs 2 Privatschulgesetz ist ein erzieherisches Ziel dann gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die

  • Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

Die Errichtung sowie der fortlaufende Betrieb von Privatschulen setzt gemäß § 3 Abs 2 Privatschulgesetz zudem voraus, dass die in den jeweiligen Bestimmungen vorgesehenen und gesetzlich verankerten

  • Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4),
  • jene für Leiter und Lehrer (§ 5) und
  • der Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmitteln (§ 6) erfüllt werden.

Das heißt weitere Merkmale einer Privatschule sind

  • das Vorhandensein eines Schulerhalters,
  • die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule durch einen sogenannten Leiter,
  • das Vorhandensein von Schulräumen, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen bzw
  • hat die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattung und Einrichtungen aufzuweisen und
  • über die für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen iSd § 2 des Schulorganisationsgesetzes geeigneten Unterrichtsmittel zur Verfügung.

Festzuhalten ist, dass für die Qualifikation einer Privatschule gemäß dem Privatschulgesetz somit das kumulative Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen – insbesondere jener des § 2 Abs 1 Privatschulgesetz – erforderlich ist. Nur dann und unter diesen gesetzlich ganz klar geregelten Prämissen ist vom Vorliegen einer Privatschule – die auch der C-SchVO 2021/22 unterliegt – auszugehen. Zusätzlich zu diesen oben genannten Kriterien ist auch die Frage der Organisationsform des Unterrichts entscheidend (Schulgebäude, Organisationsplan, Lehrkräfte als Angestellte etc). Je höher hier der jeweilige Organisationsgrad ist, desto eher wird vom Vorliegen einer Privatschule iSd Privatschulgesetzes im Gegensatz zu einer bloß losen privaten (Lern)Gemeinschaft/Gruppe auszugehen sein.

Im Umkehrschluss ist dann, wenn die oben aufgezeigten Merkmale nicht vorliegen, nicht vom Vorliegen einer Privatschule nach dem Privatschulgesetz auszugehen.

Der häusliche Unterricht erfolgt demnach meist in keiner Unterrichtsanstalt bzw nicht in für die Vermittlung des Lehrstoffs vorrangig vorgesehenen Räumlichkeiten.

Der häusliche Unterricht wird in der derzeit geltenden Rechtslage zwar nicht gesetzlich definiert, ist aber gesetzlich zulässig und würde nur dann irgendwelchen Beschränkungen unterliegen, wenn derartige Gruppen eigentlich eine Privatschule darstellen. Dies wäre wiederrum nur dann der Fall, wenn die zuvor aufgezeigten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dh allein die Tatsache, dass sich eine Mehrzahl von Kindern gemeinsam in eine Privatwohnung begeben ohne, dass es dort einen festen Lehrplan, einen Schulerhalter oder (angestellte) Lehrer gibt, wird noch keine Privatschule begründen.

5.

Zu den einzelnen Kriterien iSd § 2 Abs 1 Privatschulgesetz:

  • Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern gemeinsam:

Hier wird zwar eine rein quantitative Betrachtung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler ein gewisses Indiz sein. Abzustellen wird vor allem aber auch auf die allfällige gleichzeitige Anwesenheit von Lehrpersonen und Schülern bzw Schülern im Sinne eines „gemeinsamen Unterrichts“ sein. Gemeint ist hier nicht nur eine physische Anwesenheit, sondern auch eine allfällige gleichzeitige Anwesenheit im Wege einer elektronischen Teilnahme am Unterricht.

  • Fester Lehrplan:

Bei der Beurteilung dieses weiteren Merkmals, welches auf das Vorliegen einer allfälligen Privatschule schließen lässt, ist auf das Vorhandensein eines konkret pädagogischen Plans für Schülerinnen und Schüler abzustellen. Auch individuelle Lehrpläne (beispielsweise für andere Altersstufen) wären ausreichend. Abzustellen ist darauf, ob die Arbeit der unterrichtenden Personen auf den Kompetenzerwerb in den Lehrplaninhalten ausgerichtet ist.

  • Erzieherisches Ziel:

Dieses wäre dann gegeben, wenn außer dem mit der Erwerbung von Kenntnissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen an sich verbundenen Erziehungsstilen die Festlegung der charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht angestrebt wird.

6.

Schutz der Privatsphäre:

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist eines der Grundrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 festgelegt sind (Art 8 EMRK). Jedermann hat demnach Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheit anderer notwendig ist. Das heißt eine fortdauernde unerwünschte Überwachungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar. Der Schutz der Privatsphäre umfasst auch, Menschen durchaus ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch sie oder allfällige dritte Personen nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird. Dies bedeutet, dass bei fortdauernder Überwachung von privaten Handlungen (darunter fallen auch solche in Zusammenhang mit privaten Gemeinschaften) eine entsprechende Grundrechtsverletzung darstellen würden.

Ein ähnlicher Schutz kommt auch den oftmals als Verein ausgestalteten privaten (Lern)Gemeinschaften/Gruppen bzw den jeweiligen Vereinsräumlichkeiten zu.

7.

Wann sind häusliche (Lern)Gemeinschaften/Gruppen somit rechtlich weitgehend unantastbar?

  • Wenn kein sogenannter Schulbetrieb vorliegt.
  • Sich keine Lehrkräfte als Angestellte dort befinden.
  • Kein sogenannter Schulerhalter als Betreiber der Einrichtung gegeben ist.
  • Keine regelmäßigen Prüfungen oder ähnliche Leistungsfeststellungen (allenfalls auch zur Vorbereitung auf Externistenprüfungen) durchgeführt werden.
  • Keine Webseite betrieben wird oder ein SocialMedia Auftritt erfolgt.
  • Keine fixen Öffnungszeiten bestehen.
  • Kein fixes Schulgeld zu bezahlen ist, welches auf einen regelmäßigen bzw täglichen Besuch hindeutet.

8.

Konsequenzen/Empfehlung

§ 24 Privatschulgesetz regelt die Strafbestimmungen, wenn eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechts zur Führung einer Privatschule weitergeführt wird. Eine derartige Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

Ein entsprechendes Tatsachensubstrat für den – in jedem Fall immer von Behörden zu erbringenden – Nachweis des Verstoßes gegen das Privatschulgesetz wird in aller Regel nur bei Betreten einer privaten (Lern)Gemeinschaft/Gruppe oder den Vereinsräumlichkeiten gesammelt werden können. Hier greift aber wieder der dargestellte Schutz der Privatsphäre. Eine Sprachregelung wäre hier der Hinweis auf die variable, sowohl uhrzeitmäßig als auch inhaltlich freie und selbstbestimmte Betreuung jener Kinder, die vollkommen zulässig und gesetzlich gedeckt zum häuslichen Unterricht angemeldet wurden und deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen.

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

8 Kommentar

  1. Manfred

    Sehr interessante Ausführungen, auch wenn es mich nicht betrifft, Gut zu wissen, weil in den Medien wird wieder hergezogen über die Heimunterrichtler!
    Könntet ihr aus gegebenen Anlass bitte etwas über Arbeitsplatz und den 3G machen!?!!

  2. Ute Felsberger

    Vielen herzlichen Dank für diese wunderbaren Informationen! In Zeiten wie diesen, sind solche Hieb-und Stichfesten Infos von großer Bedeutung. Hoffentlich hat dieser Wahnsinn bald ein Ende, sodass die Verursacher (Regierung…) endlich zur Rechenschaft gezogen werden. Was würden wir, das Volk, nur ohne Euch, AfA, nur tun…Ihr gebt mir/uns Hoffnung!!! Die Wahrheit kommt ans Licht!!!….

  3. Stefan Sabor

    Ja ich schließe mich Hr. Manfred an bez. 3G. Gottseidank bin ich schon Raus aus dem Schulalter (Obiges betrifft mich nicht) Aber mein Neffe muß grad durch die Schulpflicht durch.

  4. Nebojsa Andjelkovic

    Guten tag ich habe eine bitte
    Mein enkeln schüller der 5klasse leidet wegen der maske. mus auch im klase maske tragen er beschwert sich über übelkeit und schlechteres atmen
    Frage. Was kan mein sohn dagegen machen er möchte in nicht aus der schulle nehmmen
    Die kinderärtztin stellt kein maskenbefreiung meint er hat kein sauerstofmangel
    Was kan man dagegen machen
    Wil nicht das we weiter leidet vileicht schadet im sehr diese maske. Das GEHT schon lange so und wird noch weiter gehen
    BITTE um antwort. Danke

    1. Brigitte

      Wo in welche Schule geht er ?

  5. Alexander Simon

    Alles gut und schön. Hat diese Seite und auch der Einsatz aller Mitarbeiter, irgendetwas “bewirkt”? Nach 19 Monaten leben wir hier noch immer in einem (Covid)Traumata. Die “neue” 3G Regel am Arbeitsplatz, ist die neue Stufe zur Diktatur durch Türkis-Grün-Rot! WIDERLICH

  6. Günter

    3G-Regelung am Arbeitsplatz: Gilt das auch für die zig. tausenden freiwilligen Feuerwehr Mitgliedern? Dürfen die ab 1. November ohne 3G auf keinen Einsatz mehr fahren?
    Meine Frage ist beim falschen Beitrag, habe aber keine ander Möglichkeit auf der HP gefunden.

    Schließe mich auch Manfred und Stefan wegen 3G am Arbeitsplatz an.
    lg

  7. Micha Primus

    Die Prüfungsschule unserer Kinder verlangt eine Einverständniserklärung mit folgendem Text:
    “Ich erkläre mich damit einverstanden, die zum Zeitpunkt der Externistenprüfung(en) von der Schulbehörde erlassenen und geltenden Corona-Maßnahmen für ExternistenschülerInnen einzuhalten.”
    Diese kann und will weder mein Mann noch ich so unterschreiben, denn in dermaßen unsicheren Zeiten gesellschaftspolitischer Entwicklungen, öffnen wir sonst Tor und Tür für Dinge die ich für möglich halte, mir aber nicht vorstellen möchte. Stellt sich mir die Frage, wie kann ich vorgehen um die Schule vorerst zufriedenzustellen, aber zugleich nicht meine Einwilligung für im Grunde jegliche Schikane zu erteilen?

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