Übersicht COVID-Urteile
Liste Urteile mit COVID-Bezug | |||||
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Gericht | Datum | Geschäftszahl | Themengebiet (Stichwort) | Wesentliche Aussagen | Fundort |
AG Weilheim | 13.04.2021 | 2 F 192/21 | Maskenpflicht, PCR/Antigen-Tests | wie AG Weimar | in R-GoldR/AFA-ZONE |
AG Weimar | 08.04.2021 | 9 F 148/21 | Maskenpflicht, PCR/Antigen-Tests, Abstandsregel | -Gem § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) Maßnahmen direkt ggü Schulleiter verhängt - ausführliche Gutachten zu den Themenbereichen -Tragen von Maske gefährdet Kindeswohl, da erhebliche Gefährdung für geistiges und körperliches Wohl - Masken sind wirkungslos, da nur im klinischen Umfeld erprobt und keiner weiß, wie man sie aufsetzt - PCR-Tests sind kein geeignetes Mittel, um Krankheit oder Ansteckungsverdacht festzustellen, vor allem bei asymptomatischen Personen - Bayrische VO ist verfassungswidrig, da unverhältnismäßiger Eingriff in Persönlichkeitsrechte-Gem § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) Maßnahmen direkt ggü Schulleiter verhängt - ausführliche Gutachten zu den Themenbereichen -Tragen von Maske gefährdet Kindeswohl, da erhebliche Gefährdung für geistiges und körperliches Wohl - Masken sind wirkungslos, da nur im klinischen Umfeld erprobt und keiner weiß, wie man sie aufsetzt - PCR-Tests sind kein geeignetes Mittel, um Krankheit oder Ansteckungsverdacht festzustellen, vor allem bei asymptomatischen Personen - Bayrische VO ist verfassungswidrig, da unverhältnismäßiger Eingriff in Persönlichkeitsrechte | in R-GoldR/AFA-ZONE |
LVwG NÖ | 14.05.2021 | LVwG-M-28/001-2021 | Schulen, AuvBZ | - Maßnahmenbeschwerde - Schulwesen: Verpflichtung zu Zwangstests, MNS, Abstand halten - Beschwerde unzulässig, da keine Zwangsgewalt angedroht- Maßnahmenbeschwerde - Schulwesen: Verpflichtung zu Zwangstests, MNS, Abstand halten - Beschwerde unzulässig, da keine Zwangsgewalt angedroht | |
LVwG NÖ | 20.05.2021 | LVwG-S-776/001-2021 | Bescheidadressat Eltern | - Bezeichnung "zu Handen" des gesetzl. Vertreters genügt, jedenfalls Heilung gemäß § 9 Abs 3 - Keine Straf gegen Mutter bei Verstoß von Mutter und Kind gegen Absonderungsbescheid, da nicht Bescheidadressatin - Beihilfe mangels Verbot, die als erwiesen angenommene Tat auszutauschen, kommt nicht in Betracht- Bezeichnung "zu Handen" des gesetzl. Vertreters genügt, jedenfalls Heilung gemäß § 9 Abs 3 - Keine Straf gegen Mutter bei Verstoß von Mutter und Kind gegen Absonderungsbescheid, da nicht Bescheidadressatin - Beihilfe mangels Verbot, die als erwiesen angenommene Tat auszutauschen, kommt nicht in Betracht | in R-GoldR/AFA-ZONE |
LVwG OÖ | 12.04.2021 | ??? | Maskenbefreiung | - Befreiungsattest gilt grds sowohl für eng anliegende als auch für nicht eng anliegende Schutzvorrichtungen - Freie Arztwahl, große geografische Entfernung zw Arzt und Patient unbeachtlich- Befreiungsattest gilt grds sowohl für eng anliegende als auch für nicht eng anliegende Schutzvorrichtungen - Freie Arztwahl, große geografische Entfernung zw Arzt und Patient unbeachtlich | in R-GoldR/AFA-ZONE |
LVwG Wien | 24.03.2021 | VGW-103/048/3227/2021-2 | PCR-Tests | - PCR-Test nicht nur Diagnostik geeignet '- Verbot einer Versammlung unzulässig '- Aussagen zu den Begriffen "Fallzahlen", "Testergebnissen", "Fallgeschehen", "Anzahl an Infektionen"- PCR-Test nicht nur Diagnostik geeignet '- Verbot einer Versammlung unzulässig '- Aussagen zu den Begriffen "Fallzahlen", "Testergebnissen", "Fallgeschehen", "Anzahl an Infektionen" | in R-GoldR/AFA-ZONE |
OGH | 24.03.2021 | 7 Ob 42/21h | Ausnahmesituationsklausel | - Ausnahmesituationsklausel zulässig! Im Einzelfall war erlassene Schließungs-Verordnung unzweifelhaft hoheitliche Anordnung an Personenmehrheit; COVID ist Ausnahmesituation; - unzweifelhaft im Einzelfall Betretungsverbot auch kausal für Schließung des Betriebes - jedenfalls mittelbarer Zusammenhang - nicht gröblich benachteiligend, da die Klausel auch den Interessen der VN nach zuverlässiger Tarifkalkulation- Ausnahmesituationsklausel zulässig! Im Einzelfall war erlassene Schließungs-Verordnung unzweifelhaft hoheitliche Anordnung an Personenmehrheit; COVID ist Ausnahmesituation; - unzweifelhaft im Einzelfall Betretungsverbot auch kausal für Schließung des Betriebes - jedenfalls mittelbarer Zusammenhang - nicht gröblich benachteiligend, da die Klausel auch den Interessen der VN nach zuverlässiger Tarifkalkulation | in R-GoldR/AFA-ZONE |
OLG Wien | 31.03.2014 | ??? | Impfwerbung | - UWG Rechtsbruch '- Definition "Werbung für Arzneimittel" § 50 Abs 1 AMG '- Ausnahme für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen (§ 51 Abs 2 AMG)- UWG Rechtsbruch '- Definition "Werbung für Arzneimittel" § 50 Abs 1 AMG '- Ausnahme für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen (§ 51 Abs 2 AMG) | in R-GoldR/AFA-ZONE |
OLG Wien | 17.03.2021 | 5 R 13/21z | Ausnahmesituationsklausel | - Ausnahmesituationsklausel unzulässig, da unbestimmt (Verstoß gegen Transparenzgebot) und gröblich benachteiligend (bei kundenfeindlichster Auslegung) | in R-GoldR/AFA-ZONE |
Stand: | 26.07.2021 | ||||
VfGH | 23.02.2021 | V 533/2020-9 | Maskenpflicht in Öffis, Kundenbereichen, … | - Aufhebung von Bestimmung der COVID-19-LV mangels Ersichtlichmachung der Umstände der V-Erlassung | RIS |
VfGH | 10.03.2021 | V 574/2020-15 | ortsungebundener Unterricht | - Ortsungebundener Unterricht ist vorübergehend zulässig, keine Verletzung des Grundrechts auf Bildung - Es besteht eine wissenschaftliche Unsicherheit hinsichtlich der Verbreitung von COVID-19- Ortsungebundener Unterricht ist vorübergehend zulässig, keine Verletzung des Grundrechts auf Bildung - Es besteht eine wissenschaftliche Unsicherheit hinsichtlich der Verbreitung von COVID-19 | RIS |
VfGH | 10.03.2021 | V 573/2020 | Auskunftspflicht | Auskunftspflicht an Gesundheitsbehörde nach Wiener Contact Trcing Verordnung auf Basis von § 5 Abs 3 EpiG unzulässig, dies mangels Ersichtlichmachung der Umstände der V-Erlassung | https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_573_2020_vom_10._Maerz_2021.pdf |
VfGH | 08.06.2021 | V 587/2020 | Maskenpflicht im Handel | Maskenpflicht im Handel im Mai 2020 war gesetzwidrig, dies mangels Ersichtlichmachung der Umstände der V-Erlassung | https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_587_2020_vom_8._Juni_2021.pdf |
VfGH | 10.06.2021 | V35/2021 | Maskenpflicht Handel | BM ist Dokumentationspflicht nachgekommen | https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_35_2021_vom_10._Juni_2021.pdf |
VfGH | 16.06.2021 | V81/2021 | Mindestabstand | Verordnung des LH Tirol gesetzwidrig; gesetzliche Ermächtigung regelte lediglich Betretungsverbot bestimmter Orte, V des LH aber ordnete auf dieser Grundlage einen generellen Mindestabstand beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes an | RIS |
VfGH | 16.06.2021 | V34/2021; V136/2021 | nicht im RIS | nicht im RIS | nicht im RIS |
VfGH | 24.06.2021 | V 87/2021 | Ausreisetestpflicht, körperliche Unversehrtheit durch Tests | -COVID-Virusverantenverordnung sah Ausreisetestpflicht aus Tirol vor auf Basis von § 24 EpiG. - kein Verstoß gegen Freizügigkeit nach Art 4 Abs 1 StGG, da Einschränkung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der aus Art 2 Abs 1 4. ZPEMRK abgeleitet wird, zulässig sind. - auch Mutation, die als Begründung einer V herangezogen werden, sind von der Bezeichnung 2019-nCoV des § 1 EpiG umfasst - kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz durch Vorsehung der Testpflicht auch für an COVID Genesene/Geimpfte, da nach dem damaligen Wissensstand reduzierte Antikörper auch im Lichte der Britischen Mutation zu einer Reinfektion führen konnten. - BM ist Dokumentationspflicht nachgekommen - kein Verstoß gegen Art 3 GRC (Verletzung der Schleimhäute sowie Nasen-Hirn-Schranke durch Tests), da die idR mit einem Antigentest verbundene Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit im Hinblick auf das verfolgte Ziel gerechtfertigt ist. - Art 56 B-VG: kein Verstoß gegen freie Mandatsausübung | https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_87_2021_vom_24._Juni_2021.pdf |
VfGH | 24.06.2021 | V 592/2020 | "Click and Collect" im Handel | - Verordnungsbestimmung verständlich - BM ist Dokumentationspflicht nachgekommen - kein Verstoß gegen Gleichheitssatz zur Abholung von Speisen und Getränken, weil im Handel leichtere Umgehungsmöglichkeit - kein Verstoß gegen Eigentums- und Erwerbsfreiheit, da verhältnismäßig | https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_592_2020_vom_24._Juni_2021.pdf |
VfGH | 24.06.2021 | V 593/2020 | Betretungsverbot Handel | - Papierhandel - BM ist Dokumentation nachgekommen - kein Verstoß gegen Gleichheitssatz bei Ausnahme bestimmter Branchen von Betretungsverbot, da systemrelevante Bereiche - für Papierhandel ist temporäres Ausweichen auf den Online-Handel während des aufrechten Betretungsverbotes eher möglich und zumutbar als etwa für Trafiken und Kioske - Art 17 GRC: nicht ersichtlich, inwieweit in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union - Eigentumsrecht-/Erwerbsfreiheit: wie bei Gleichheitssatz; insb aber auch die zahlreichen Förderungen und Kurzarbeit zu berücksichtigen | https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_593_2020_vom_24._Juni_2021.pdf |
VfGH | 24.06.2021 | V2/2021 | Körpernahe Dienstleistungen, Beschränkung Teilnehmerzahl Begräbnisse, Ausgangsbeschränkung | - Regelung zu Unterbindung körpernaher Dienstleistungen: -- passt, weil Dokumentationspflicht nachgekommen - Begräbnisse, Beschränkung auf 50 Personen: -- Art 8 und 9 EMRK: unverhältnismäßig, da Begräbnisse hohe Bedeutung haben und anhand der im Akt dokumentierten Unterlagen nicht erkennbar war, dass eine Begrenzung auf 50 Perosnen die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit wahrt. - Ausgangsbeschränkungen: -- Dokumentation passt -- Kein Grund zur Auseinandersetzung zur Qualität von PCR-Tests, Mortalität von COVID-19 und Übersterblichkeit, da für § 5 COVID-19-MG nicht tatbildlich -- Abstellen auf die Gesamtbevölkerung im Rahmen des Spielraums des Gesetzgebers -- nahtlose Verlängerung nicht gesetzwidrig -- Art 8 EMRK: § 1 2. COVID-19-NotMV im Rahmen der getroffenen und dokumentierten Abwägungsentscheidung verhältnismäßig -- keine Freiheitsentziehung iSd Art 5 EMRK und PersFrSchG -- Art 4 StGG, Art 2 4. ZPEMRK: verhältnismäßig | https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_2_2021_vom_24._Juni_2021.pdf |