Impfbefreiung

Antragstellung – Inhalt – Vorsicht vor Übereilung

I. Einleitung:

1. Diese Anleitung soll eine erste Information zur rechtlichen Situation samt Muster für eine mögliche Antragstellung an die Behörde bieten. Je nach Erkenntnissen aus zukünftigen Verfahren und behördlichen Reaktionen können sich Ergänzungen und Änderungen ergeben. Es empfiehlt sich daher, die Muster bzw. den Beitrag vor einer eigenen Veranlassung auf solche Neuerungen zu überprüfen.

2. Mit Inkrafttreten der Impfpflicht ist die Frage der Ausnahmen davon zum großen Thema geworden. Diese Ausnahmen von der Impfpflicht (landläufig Befreiung genannt) sind in § 3 Abs 1 COVID-19-Impfpflichtgesetz (kurz: IG) und § 2 COVID-19-Impfpflichtverordnung (kurz: IV) sehr restriktiv geregelt. Dennoch blieb der Obrigkeit nichts anderes übrig, als einen allgemeinen Ausnahmegrund für Personen, die nicht ohne konkrete und ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit (§ 3 Abs 1 Z 2 lit a) IG = § 2 Z 2 IV) geimpft werden können, zu schaffen. Dieser Ausnahmegrund kommt für all jene infrage, die nicht aktuell an jenen schweren Beeinträchtigungen leiden, die beispielhaft in IG und IV aufgezählt sind. Das führt zwangsläufig zur Frage, wie ein solcher, allgemeiner Ausnahmegrund festgestellt und in Anspruch genommen werden kann.

3. Der Gesetz- und Verordnungsgeber stellt sich das naiv und viel zu einfach vor. Er vermeint, dass Personen, die eine Ausnahme als gegeben erachten, eine Bringschuld gegenüber Amts- oder Epidemieärzten hinsichtlich aller medizinischen Unterlagen, die zur Beurteilung einer Ausnahme erforderlich sind, hätten. Man geht auch davon aus, dass in den speziellen Ambulatorien Ausnahmegründe für dort ohnehin in ständiger Behandlung befindlicher Patienten, festgestellt werden können. Des Weiteren vermeint man, dass die Betroffenen, ohne jeglicher Information über die Sicherheit, ihre höchst sensiblen persönlichen Daten in Form medizinischer Befunde eingescannt auf irgendwelche eilig von den Ländern eingerichteten Plattformen hochladen sollen. Diese Vorgangsweise ist weder im IG, noch in der IV vorgesehen und daher rechtswidrig. § 3 Abs 4 IG spricht lediglich davon, dass Unterlagen dem Amts- oder Epidemiearzt vorzulegen sind. Diese Vorgangsweise kann daher nicht empfohlen werden!

4. Unsere Ansicht ist, auf dem Boden der Rechtsstaatlichkeit, wesentlich anders. Die Impfpflicht ist (unabhängig von der hier nicht zu behandelnden Frage der Verfassungswidrigkeit) ein unvorstellbar massiver Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und ein eklatanter Verstoß gegen Art 8 EMRK. Selbst wenn man von der vorläufigen Gültigkeit dieses Gesetzes ausgeht, sind alle darauf gegründeten Maßnahmen äußerst eng und zugunsten der betroffenen Adressaten auszulegen. Das bedeutet vorweg, dass nicht der einzelne Bürger seine Impfuntauglichkeit gegenüber der Behörde und ihren sachverständigen Ärzten nachweisen muss, sondern diese Frage in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren objektiv abzuklären ist. Zuständig für die Klärung der Impffähigkeit sind zudem nicht  die eingesetzten “Spezialärzte” sondern die Gesundheitsbehörden als Vollzugsorgane des Gesetzes. Wenn die Behörde dafür medizinisch Fachkundige beiziehen will, kann dies nur in einem ordentlichen Verfahren nach dem AVG erfolgen. Die angeblich ab 14.2.2022 behördlich angedacht Plattformdiagnose anhand hochgeladener Befunde durch Amts- und Epidemieärzte kann alleine schon wegen § 55 Ärztegesetz nicht rechtmäßig sein. Dieser lautet “§ 55 ÄrzteG: Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.” Bedenkt man die schwerwiegenden Folgen bis hin zum Tod, die eine Impfung von beispielsweise allergischen Personen oder solchen mit Herzproblemen nach sich ziehen kann, so wird offenbar, dass nur in einem genauen und umfangreichen Verfahren mit vollem Rechtsschutz eine so schwerwiegende Entscheidung getroffen werden darf. Man stelle sich eine betagte ältere Person ohne entsprechend technischer Kenntnisse und ohne Internet vor! Diese schafft es nie, die ihr zustehende Ausnahme zu erwirken, sie wird Zwangsgeimpft und hätte damit, völlig ungerechtfertigt, die Nachteile daraus zu tragen. Die Anordnung nach Vorstellung der Vollzugsorgane ist als ungeheuerlich und in rechtlicher Hinsicht unzulässig.

Es wird daher bei Beantragung einer Ausnahme von der Impfpflicht ausdrücklich empfohlen, nicht die undurchsichtigen Onlineplattformen zu wählen, sondern den direkten Weg einer schriftlichen Antragstellung bei der Gesundheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat). Jeder, der befürchtet, einer ernstlichen Gefahr für seine Gesundheit durch die Impfung ausgesetzt zu sein, sollte diese Frage behördlich prüfen lassen. Keine Angst! Die Antragstellung und das Verfahren verursachen idR keine Kosten. Das sollte einem die eigene Gesundheit eigentlich Wert sein.

5. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die Antragstellung nicht überstürzt vorzunehmen – es ist noch viel Zeit! Sollte die Impfpflicht (Strafbarkeit) nicht verschoben werden, so reicht es sicher, Anträge in der ersten Märzwoche vor Inkrafttreten der Strafbarkeit abzusenden. Sollte die Strafbarkeit oder das IG insgesamt verschoben werden, reicht wiederum eine Anragstellung etwa 1 Woche vor Inkrafttreten des Zwanges und der Strafbarkeit.

6. Sollten sie nach Antragstellung kontrolliert werden und dem Polizisten der Umstand, dass die Frage der Verpflichtung zur Impfung in behördlicher Abklärung ist, nicht ausreichen, so wird auch bei Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Bestrafung solange rechtlich nicht möglich sein, solange diese Vorfrage nicht geklärt ist.

7. Der Vollständigkeit ist noch darauf hinzuweisen, dass keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Die vorliegende Unterstützung kann auch keine individuelle Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Es wird damit eine unverbindliche Hilfestellung für all jene angeboten, die sich persönlich gegen den staatlichen Impfzwang zur Wehr setzen wollen.

II. Muster:

Für die Antragstellung an die zuständige Behörde, für die ein eingeschriebener Brief empfohlen wird, kann folgendes Muster empfohlen werden:

MUSTER:

Absender:

Name

Adresse

An die/den

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat

Adresse

Betrifft: Antrag auf Feststellung einer Ausnahme nach § 3 COVID-19- IG, § 2 COVID-19-IV

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das vorliegende COVID-19-IG und die dazugehörige Verordnung sehen verschiedene Ausnahmen von der Verpflichtung, sich impfen zu lassen, vor. Der Vollzug des IG fällt in die Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden. Nach Feststellung der Impf(un)tauglichkeit in diesem Verfahren, dem allenfalls Amts- oder Epidemieärzte beizuziehen sind, ist von der Behörde die ärztliche Bestätigung (Bescheid über die Ausnahme) zuzustellen. Es kann sich dabei nur um ein administratives Verfahren iS des AVG handeln. Die Frage der Ausnahme von der Impfpflicht muss jedenfalls gründlich und mit entsprechendem Rechtsschutz abgeklärt werden, wenn man bedenkt, dass ansonsten schwerwiegende Folgen bis hin zum Tod, eintreten können.

Hinsichtlich meiner Person liegen Ausnahmegründe, insbesondere gem § 3 Abs 1 Z 2 lit a) COVID-19-IG und § 2 Z 2 lit a) COVID-19-IV, vor. Gerade meine Allergie gegen Inhaltsstoffe der zentral zugelassenen Impfstoffe lässt eine Verabreichung der Substanzen nicht zu. Ich habe mich bereits bemüht, eine genaue Abklärung herbeizuführen, was sich allerdings als extrem schwierig herausstellt. Einerseits sind meinem Vertrauensarzt, der sich medizinisch und rechtlich nicht in der Lage sieht, eine Bestätigung über die Impfpflicht auszustellen, die Inhaltsstoffe nicht im Einzelnen bekannt, andererseits sollte dafür ein besonderer Facharzt beigezogen werden. All diese Veranlassungen übersteigen meine Möglichkeiten in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht, weshalb ich leider Ihre Hilfe in Anspruch nehmen muss. Ich hatte bereits verschiedene allergische Reaktionen ungeklärten Ursprungs, weshalb gerade bei mir die Gefahr schwerwiegender Impfschäden bei den bekannt allergisch kritischen Inhaltsstoffen der Seren bestehen. Die von Ihnen beigezogenen Fachärzte kennen sicher alle möglichen Auswirkungen und die umfangreichen Studien zu den einzelnen Inhaltsstoffen, sodass die bei mir unbedingt erforderliche Abklärung auf höchstem wissenschaftlichem Niveau möglich ist. Ich habe zusätzliche Kenntnis von weiteren entscheidungswesentlichen Beeinträchtigung meiner Gesundheit durch diese Impfung, wobei ich mir die genaueren Ausführungen ebenso wie die Vorlage von Urkunden ausdrücklich für das Ermittlungsverfahren und insbesondere gegenüber den Ärzten, die ja zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, vorbehalte.

Unter Hinweis auf das oben Vorgebrachte, stelle ich den

Antrag,

auf bescheidmäßige Feststellung einer für mich bestehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur Impfung mit einem der sogenannten zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19, hilfsweise,

Sollte sich die Behörde als nicht zuständig erachten, den

Antrag

auf bescheidmäßige Feststellung dieses Umstandes und gleichzeitiger Weiterleitung meines Antrages an die dafür zuständige Stelle.

Ort,am…….

Unterschrift                                                                                             

(eventuell Beilagen)

III. Anmerkungen zum Muster:

Sollten sich aufgrund persönlicher Umstände zusätzliche Argumente in medizinischer Hinsicht ergeben, können diese ergänzt werden. Zu beachten ist, dass man bei der Argumentation immer zumindest eine konkrete und ernste Gefahr für die Gesundheit ableiten muss. Vorsicht mit der Darstellung von Beeinträchtigungen, welche die Behörde zum Anlass für eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit nach dem FSG nehmen könnte.

VI. Mögliche Behördliche Reaktionen:

1. Die Behörde kann mitteilen, dass nach ihrer Ansicht keine Behandlung des Antrages möglich und daher nichts zu veranlassen ist. Dann wäre mit dem Hinweis, dass ansonsten eine Säumnisbeschwerde an das LVwG eingebracht und eine Überprüfung, ob Amtsmissbrauch vorliegt, eingeleitet wird, nochmals die gesetzteskonforme Veranlassung und Erlassung eines Bescheides, allenfalls binnen einer Frist von 1 Monat, zu verlangen.

2. Die Behörde kann eine Vorladung zur Einvernahme bei der Behörde selbst oder eine Vorladung zu einem Amts- oder Epidemiearzt zustellen. Dieser Termin wäre dann – sofern man nicht eine Verlegung beantragt – entsprechend vorzubereiten. Dafür kann bei Bedarf eine Liste aller Inhaltsstoffe der “zugelassenen” Impfstoffe online gestellt werden. Diesen gegenüber müsste dann, nicht vom Amts- oder Epidemiearzt oder der Behörde, sondern von eine Facharzt für Allergie eine Überprüfung vorgenommen werden.

3. Die Behörde tut nichts. Dann kann man nochmals urgieren und letztlich eine Säumnisbeschwerde – wie oben – einbringen. Das muss man sich aber überlegen, weil man mit der Einbringung des Antrages ohnehin das Argument des anhängigen Feststellungsverfahrens hat.

V. Abschließende Bemerkung:

Mit Anordnung dieser unseligen Impfpflicht wurde von der Regierung der Gipfel der bürgerfeindlichen und unbegründeten Maßnahmen erreicht. Damit hat die Regierung allerdings auch signalisiert, mit menschenrechtsverachtendem Zwang ihre Interessen durchzusetzen. Es ist daher nur billig und Recht, wenn sich alle Betroffenen mit den rechtlich zulässigen Mitteln dagegen wehren. Also: je mehr Anträge, umso besser. Es besteht kein Grund, zu befürchten, einen Verfahrensfehler zu begehen. Die Behörde ist sogar verpflichtet, einen Antragsteller vor solchen Fehlern zu bewahren.

Dr. Kurt Lichtl RA em

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

28 Kommentar

  1. Vesna Tusun

    vielen lieben Dank!!!

    ich hab gestern beim Magistrat Linz angerufen, der junge Herr am telefon sagte mir, ausdrücklich Online, er war auch sehr harr als er dies betont hat, 2 mal hat er es denke ich gesagt,

    da ich Krebs (Gehirntumoir) habe und sogar Kortison einnehme, und dies alles sogar auf dem Entlassungbrief aus dem Krankenhause unter Medikation angeführt ist, wollte ich wissen oib ich dies dann so dazu schteiben kann, und Autoimmunerkrankung Hashimoito ist auch vorhanden,

    dh einfach den Brief eingeschrieben ans magistrat Linz abschicken? ich denke, befürchte, die schmeissen dann alles weg wenn es nicht online beantragt wird,

    vielen Dank für die Möglichkeit hier zu schreiben

  2. Johann Tockner

    Vorweg mahl Herzlichen Dank für diese großzügige&juristische Hilfe und Anleitung betreffs “Impfbefreiung” Da ich ja nicht mehr der jüngste bin und im juristischen ohnehin hintendran bin ersuche ich höflich um Ihre/Eure sehr geschätzte Hilfe.
    Bitte ist es auch möglich per @’mail zu kommunizieren ?
    Meine E,mail:
    johann.tockner.effemo@ gmail.com

    Mit vorzüglicher Hochachtung und freundlichen Grüßen, jhnnTockner

  3. federkiel

    Ich bin mit nicht sicher, ob das hilft, denn in der Impfpflichtverordnung sind 3 Totimpfstoffe angeführt:

    SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV; Covilo) von Sinopharm/BIBP Beijing Bio-Institute of Biological Products,
    COVID-19 Vaccine (CoronaVac) von Sinovac,
    BBV152 (COVAXIN) von Bharat Biotech,
    alle mit Aluminum Adjuvans,
    ob dann nicht gesagt wird, dann nehmen Sie doch diese Impfstoffe!

    1. Balbina Strauß

      Die von Ihnen aufgelisteten Impfstoffe werden laut Verordnung anerkannt, aber nicht bei uns verimpft!
      Covaxin ist wohl das Novavax unter anderem Namen, und die beiden chinesischen Impfstoffe Sinopharm und Sinovac wären “echt klassische” Totimpfstoffe, alle drei bekommen Sie bei uns in Österreich (noch) nicht.

  4. Franz Rammer

    Der Hausverstand findet dieses Schreiben höchst logisch, und sicher, allerdings wurde er in den letzten 2 Jahren schon oftmals hinter’s Licht geführt, da von Regierung und Mainstream immer wieder ALLES verdreht und gelogen wurde😡.

    Ich werde, wenn es wirklich nötig wird, diese Vorlage verwenden und danke Ihnen für Ihre sehr lobenswerte und hilfreiche Arbeit ! ✌

  5. Peter

    Bevor man beim Arzt, oder in der Impfstrasse die Spritze verabreicht bekommt, muss man ein Dolkument unterschreiben. Dieses Dokument befreit offensichtlich Hersteller und Staat vor der Haftung von Impfschäden? Wenn ja, würde das bedeuten, der Staat zwingt einen nicht nur zu einen sehr umstrittenen Impfung, sondern noch extra zur Haftungsübernahme? Laut Auskunft bei zuständiger Stelle bekommt man die Impfung NICHT verabreicht, wenn man das o.e. Dokument NICHT unterschreibt.

    1. Balbina Strauß

      Stimmt: im Grunde muss man “zustimmen” auf dem Aufklärungsbogen zu einer Impfung, zu der frau/man mit einer Verwaltungsstrafe verpflichtet wird, dass man sich der Risiken bewusst ist, entsprechend informiert wurde und freiwillig zustimmt zu einer Körperverletzung.

      In diesem Zusammenhang anbei ein Zitat von Herrn Christian Lagger, Vorstand der Ordensspitäler in der Ausgabe der Kleinen Zeitung vom 11. Dezember 2021:
      “Wir leben in einem demokratischen Verfassungsstaat und eine Impfung ist immer noch eine Körperverletzung, der Menschen zustimmen müssen. Ich sehe die Impfpflicht aber positiv, weil sie ja kein Impfzwang ist.”

      Das bedeutet, dass das Gesetz dazu dient, uns unter Strafandrohung dazu zu “motivieren”, freiwillig einer Körperverletzung zuzustimmen, die wir aus voller Überzeugung ablehnen? Da werden wir wohl Juristen brauchen, die das für uns klären!!!

  6. Tom Wanner

    Hallo Kann man auch für Deutschland haben ? mfg Tom

  7. Gerhard Lunzer

    Vielen herzlichen Dank, Ihre Arbeit ist so wichtig und wertvoll in dieser schwierigen Zeit, man fühlt sich ansonsten als nicht rechtskundiger Mensch völlig überfordert und verloren, vielen Dank für Ihren Einsatz fürs Gute! Freundliche Grüße Gerhard Lunzer!

  8. Kalb Monika

    Sehr geehrter Hr. Dr. Lichtl,
    vielen Dank für die ausführliche Hilfe. Ich hätte ergänzend noch eine Frage: kann ich Allergien angeben, wenn ich vielleicht gar keine habe?

    Vielen Dank

    1. Tamara

      Man kann ja gar nicht sagen, ob man vielleicht eine Allergie gegen eine der Substanzen in der Impfung entwickelt. Da die Inhaltsstoffe der Impfung weder dem Patienten und größtenteils nicht mal dem Arzt vorliegen, kann es nicht eindeutig ausgeschlossen werden, auf einen der Inhaltsstoffe allergisch zu reagieren. Diese Stoffe sind auch nicht für die Anwendung an Menschen erlaubt (die Info ist auch irgendwo verifiziert, ich habe leider keine Quelle mehr).

      1. Angela

        Beate Bahner vielleicht?

  9. Sapere Aude

    S.g. Herr Dr. Lichtl!

    Sie schreiben, der Impfzwang sei der “Gipfel der bürgerfeindlichen und unbegründeten Maßnahmen” – da kann man nur zustimmen. Doch einen Antrag auf eine “Ausnahme” – von einem massiven UNRECHT – sehe ich nicht als “sich dagegen wehren” und kann daher auch Ihre Ansicht “je mehr Anträge, umso besser” nicht teilen.

    Wenn ich eine „Ausnahme“ von einer Vorschrift beantrage, erkenne ich damit INDIREKT die RECHTMÄßIGKEIT der Vorschrift an – das ist das Problem.
    Die „Impfstoffe“ enthalten Substanzen, die noch nie bei Menschen angewendet wurden (z.B. ALC-3015 und ALC-159 bei Pfizer, die synthetischen Phospholipide in den LNPs) – wie soll dann z.B. jemand wissen (oder nachweisen), dass er dagegen allergisch ist?

    Alleine die Tatsache, dass die klinischen Studien noch bis Ende 2023 weitergehen, und keine „long-term safety data“ (EMA) vorliegen, keine Daten über Genotoxizität oder Cancerogenität (also krebsfördernder Effekt) existieren, machen diesen Impfzwang zu einem Verbrechen!

    Demgemäß hat JEDER ein potentielles Risiko, durch die Gen-Injektion einen Schaden zu erleiden und mit jeder weiteren Dosis erhöht sich diese Gefahr – auch für einen tödlichen Ausgang (z.B. Auto-Immun-Angriff durch T-Lymphozyten („Killerzellen“) oder weil es zu einer Fehlprogammierung der Immunantwort kommt (z.B. TLR senden kein Warnsignal mehr – auch nicht bei Krebszellen)

    Die Zahlen aus anderen Ländern zeigen deutlich, dass Geimpfte eine HÖHERES Risiko haben zu sterben, als nicht Geimpfte – Beispiel Schottland (sehr hohe Impfraten): (Offizielle Daten von Public Health Scotland – Statistical Report 2-Feb-2022 )

    Insgesamt starben in den vier Jänner-Wochen 233 Menschen, davon waren 56 nicht geimpft. (Ich greife hier eine Woche heraus, als Beispiel):
    In der Woche vom 15.-21.Jänner 2022 sind 131 Menschen „mit“ COVID gestorben. Davon waren 18 nicht geimpft und 113 geimpft (77- 3 x geimpft, 30- 2x geimpft und 6- 1x geimpft)

    Absolute Zahlen alleine sind aber nicht aussagekräftig, deshalb muss man sich immer das Verhältnis zu einer Bezugsgröße ansehen, in diesem Fall die geweilige Anzahl der Personen in jeder Gruppe (in der Tabelle mit „Population“ betitelt). Das Ergebnis – Sterberaten: (D steht für Dosis) pro Gruppe:

    (UG – ungeimpft) UG 0,0011% (Geimpft-G): 1D: 0,0018% 2D: 0,0032% 3D: 0,0025%

    Anders ausgedrückt: Bei den UG ist das Sterberisiko 1,1 pro 100T, bei den Geimpften ist es in allen drei Kategorien höher (1,8 – 2,5 bis 3,2 pro 100T Personen).

    Die doppelt-Geimpften haben demnach (gegenüber Ungeimpften) ein fast 3fach erhöhtes Risiko zu sterben, die „geboosterten“ immer noch ein mehr als doppelt so hohes Risiko für einen tödlichen Ausgang (die sind nicht alle an COVID gestorben; es könnte hier auch ein direkter Impfeffekt sein, weil das Spike Protein ein Pathogen ist).

    Aufgrund dieser Daten (von den Studien, die Schäden durch das Spike Protein nachweisen und die Pathologiebefunde von Prof. Burkhardt, ganz zu schweigen) ist FÜR JEDEN Menschen, dieser Impfzwang eine Bedrohung der Gesundheit.

    (Die AGES täuscht seit Monaten die Öffentlichkeit darüber, in welchem Ausmaß die Geimpften am Krankheitsgeschehen beteiligt sind und bald kann zwischen „Geimpften“ und „Ungeimpften“ nicht mehr unterschieden werden

    https://medienschafe.wordpress.com/2022/02/10/was-ein-richter-wissen-muss-2/

  10. Bergfan Max

    Aufrichtigen Dank für Ihre Hilfen bei der Bewältigung von Anträgen zur Befreiung von der Genmanipulationsspritze. Wenn nicht Gerichte bald einschreiten, wird dieses wohl größte Menschheitsverbrechen noch weitergehen.

  11. Fazit

    Danke für Ihre Bemühungen!

    Für mich stellen sich ganz andere Grundsatzfragen:
    .) Das ganze Spritzzeug ist ja nach wie vor nicht zugelassen und befindet sich nach wie vor im Experiment-Stadium; ist in einem solchen Fall eine “Impf”pflicht überhaupt zulässig?
    .) Es gibt immens viele Hinweise auf Inhaltsstoffe, die da nicht hinein gehören (u.a. versch. Metalle, Verdacht auf Graphen(verbindungen), udgl.).
    .) Jeden Tag gibt es neue Meldungen und Videos von Leuten, die einfach umkippen, teils vor laufender Kamera. Auch nehmen die Meldungen von Nebenwirkungen massiv zu.
    .) Das Gespritze hat offensichtlich keinerlei Wirkung gegen Infektion und Erkrankung, dafür aber ein enormes Potential an dauerhaften, ernsthaften Schäden, insbesondere am Immunsystem (“VAIDS”), die zum baldigen Ableben führen können.

    Muss man dies alles einfach zur Kenntnis nehmen und dulden? Steht der Gesundheitsminister nicht in der Verpflichtung, die Wirksamkeit und Unschädlichkeit zu garantieren und die täglichen Meldungen zu erklären?

    Man kommt sich vor wie in einer wehrlosen Bananenrepublik! Das ganze Volk wird völlig faktenlos und ohne brauchbarer Evidenz von ihrer “Regierung” verpflichtet, die eigene Gesundheit zu riskieren, und der Weg ist, dass sich jeder Einzelne da mit juristischen Tricks irgendwie rauswinden versuchen soll?

    Muss man sich überhaupt an Gesetze halten, die von Anfang an ganz offensichtlich verfassungs- und grundgesetzwidrig sind?

    Wer glaubt denn bitte ernsthaft noch daran, dass es hier um “Gesundheit” oder um die “Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems” geht?

  12. Ingrid Möller

    Vielen Dank,muß meinen Sohn bitten mir zu helfen,da ich mich nicht so gut auskenne .Werde es auf jeden Fall machen!

  13. Vielen Dank für ihre hilfreiche Unterstützung für die Abwehr, dieses ernüchternden rechtsfeindlichen und totalitären Gesetzes.
    Herzlichst Roswitha

  14. Helga Hofmann

    Bitte wie soll ich wissen gegen welche Inhaltsstoffe ich allergisch bin, wenn diese nirgendwo aufgelistet sind. Haben sie eine Auflistung der Inhaltsstoffe? Wenn ja, dann bitte ich um Veröffentlichung. Danke!
    MfG

  15. Manfred Oehler

    Sollte jemand versuchen mich zwangsweise zu impfen, so werde ich von meinem Notwehrrecht gebrauch machen. Die Impfung sehe ich als versuchtes Tötungsdelikt, weshalb ich jedem nur raten kann die Finger von mir zu lassen. Vorher nehme ich ein paar mit, mit allen Folgen

  16. Hedwig Riegelmayer

    Vielen Dank für die Arbeit und die Aufklaerung! Der Hersteller übernimmt keine Haftung für Folgeschaeden. Der Staat übernimmt daher keine Haftung für Folgeschaeden. Die Aerzte übernehmen sowieso keine Haftung. Das Ganze zu verspritzende Zeug ist offensichtlich unterschiedlich giftig, manche sterben innerhalb von 24 Stunden (kenne ich einen), manche haben Trombosen (kenne ich einige), manche hatten Krebs und der Krebs “explodierte” und sind gestorben (kenne ich eine), manche bekommen Infarkte. Wie kann es aber sein, dass ein sog. “Medikament” so unterschiedliche Wirkungen zeigt? Das Um und Auf in der Medizinproduktion, ist die Sauberkeit und die berechenbar immerwaehrend gleiche Qualitaet eines Stoffes. Daher geht es bei diesen Mitteln eindeutig nicht ums Gesundmachen. Ich werde an Leib und Leben bedroht.

    1. stefan sabor

      Laut der der Geheimen Briefe der Impfstoffhersteller (ich glaube man nennt sie Rote Hand Briefe) hängen die Nebenwirkungen mit der Charge zusammen. D.H es weiß keiner, ob er betroffen sein wird oder nicht.

  17. DS

    Nichtigkeit feststellen – zusätzlich zum Befreiungsantrag

    Wenn eine amtliche Regelung als rechtlich nichtig erkannt wird (z.B. weil sie Menschenrechte verletzt), dann braucht es an sich keine Anträge auf Ausnahmen im Einzelfall:

    Die Frage ist, wie die grundsätzliche Nichtigkeit des Impfpflicht etc. nachgewiesen werden kann, und wie lang das dauert.

    Also würde ich auf jeden Fall nicht nur (vorläufig, hilfsweise) eine Ausnahme von der Impfpflicht für mich beantragen,

    sondern immer zugleich auch die ganze amtliche Vorschrift (Verordnung, Gesetz, Strafbescheid etc.) wegen Nichtigkeit anfechten – ausdrücklich, und im selben Schreiben.

    Viel Erfolg !
    DS

  18. Gerlinde Röblreiter

    Ich möchte gerne wissen, ob ich automatisch eine Strafe bekomme, wenn ich nach einem Termin beim Amtsarzt, den ich vorher schriftlich und eingeschrieben beantragt habe, trotz meiner Autoimmunerkrankungen keine Impfbefreiung bekomme. Ist es sinnvoll dies jetzt schon zu riskieren? Was setzt das in Gang bei den Behörden?

    1. Möglicherweise hilft Ihnen in dieser Frage unser neuer Beitrag weiter: https://www.afa-zone.at/allgemein/impfpflichtstrafverfahren-was-ist-zu-erwarten-was-ist-zu-tun/
      Vor dem 15.3. eine Impfbefreiung zu beantragen ist grundsätzlich sinnvoll, um im Falle einer Impfstrafverfügung wegen Nichtimpfung darauf verweisen zu können.

  19. Andrea Aichinger

    Danke für die Hilfe zur Selbsthilfe!
    Ich greife nach jedem Strohhalm!
    Es ist unglaublich, was derzeit in Österreich passiert und ich hoffe, daß die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.
    Und es ist furchtbar, wie viele Österreicher das Vorgehen der Regierung gut heißen.

  20. Erika

    Herzlichen Dank für die Hilfe und Unterstützung!
    Es ist sehr wertvoll für mich, hier Informationen zu bekommen, um sich gegen diesen Irrsinn zu wehren.
    Ich habe mich mit dem Brief-Text auseinandergesetzt um dieses Schreiben abzuschicken.
    Folgende Passage ist für mich nicht klar, und scheint unvollständig:
    “Unter Hinweis auf das oben Vorgebrachte, stelle ich den
    Antrag,
    auf bescheidmäßige Feststellung einer für mich bestehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur Impfung mit einem der sogenannten zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19, hilfsweise,
    Sollte sich die Behörde als nicht zuständig erachten, den
    Antrag
    auf bescheidmäßige Feststellung dieses Umstandes und gleichzeitiger Weiterleitung meines Antrages an die dafür zuständige Stelle.”

    Ich ersuche um Aufklärung, wie der Text lauten sollte. Herzlichen Dank!

  21. Die Schreibweise ist dem “Juristendeutsch” geschuldet! Stellen Sie sich nach “sollte sich die Behörde als nicht zuständig erachten…” gedanklich “…stelle ich den Antrag auf…” vor.

  22. Kaja P.

    Gilt dieses Schreiben in dieser Form für Deutschland oder für Österreich? Oder für beide Länder?

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