Impfpflichtstrafverfahren: Was ist zu erwarten? Was ist zu tun?

Information über den Ablauf eines wegen der Impfpflicht eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens und über Ihre Möglichkeit, Beschwerde gegen ein Aufforderungsschreiben beziehungsweise Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben (inklusive Muster).

Hinweis: Dieser anleitende Beitrag samt den Mustern steht Ihnen unter “Downloads” als word-Dokument zur Verfügung: “Verwaltungsstrafverfahren Impfpflicht – Anleitung und Muster für Beschwerde/Einspruch”
https://www.afa-zone.at/?smd_process_download=1&download_id=5119

Wie bereits angekündigt, wird von den Rechtsanwälten für Grundrechte auf deren Homepage eine Information samt Schriftsatzmustern jenen Personen zur Verfügung gestellt, die ihre Verpflichtung zur staatlich angeordneten Impfpflicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüfen lassen wollen. Ein solches Verfahren steht jedem Staatsbürger zu, sodass es nur billig und recht ist, wenn möglichst all jene, die keine persönliche Impfpflicht wollen, davon Gebrauch machen.

Die gesamte Information und Anleitung wird sich in IV. Module gliedern, welche sukzessive veröffentlicht werden, und zwar

  • Modul I. Vorverfahren – Einspruch gegen die Impfstrafverfügung, (=dieser Beitrag)
  • Modul II. Ermittlungsverfahren – Straferkenntnis,
  • Modul III. Beschwerde an LVwG,
  • Modul IV. Verfahren vor dem LVwG.

Mit den Informationen und Mustern sollte es möglich sein, das Verfahren ordnungsgemäß bis zur Beschwerdeentscheidung führen zu können. Wenn Zweifel über die Notwendigkeit und den formalen Inhalt einer Veranlassung bestehen, keinesfalls zögern, die Behörde zu fragen. Diese trifft gem. § 13a AVG iVm. § 24 VStG die sogenannte Manuduktionspflicht. Darunter versteht man, dass die Behörde verpflichtet ist, den Bürger anzuleiten, welche formalen Veranlassungen er zu treffen hat, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Inhaltliche Informationen und Tipps, um zu einer positiven Entscheidung zu kommen, muss die Behörde allerdings nicht geben.

Modul I

Vorverfahren – Einspruch gegen die Strafverfügung

I. Einleitung:

Das vorliegende Modul I. befasst sich mit Situationen, wie es zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Impfpflichtgesetz (IG) kommen kann, welche Veranlassungen seitens der Behörde nach einer Anzeige zu treffen sind und wie darauf reagiert werden kann. Beschrieben werden schließlich jene Veranlassungen, die zu treffen sind, sobald eine Impfstrafverfügung zugestellt wurde. Ausdrücklich ausgeklammert sind dabei vorerst Überlegungen zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Impfpflicht.

Die Information ist so aufgebaut, dass vorerst eine allgemeine Beschreibung erfolgt, sodann die zu erwartende Veranlassung der Behörde und letztlich die notwendigen oder zweckmäßigen Veranlassung darauf in Form eines Musters jener Schriftstücke, deren Verwendung zweckmäßig ist. Nach den Schriftsatzmustern werden noch mögliche Textvarianten als Baustein dargestellt, die je nach individueller Situation ergänzend eingefügt werden können. Insgesamt ist es zweckmäßig, dass Eingaben gegenüber der Behörde, nach Möglichkeit noch mit persönlichen Aspekten des einzelnen Nutzers ergänzt werden. Zudem ist in einigen Bereichen die Behördenpraxis derzeit noch nicht abschätzbar. Daraus können sich in den Empfehlungen und Mustern Änderungen ergeben, die in weiterer Folge eingearbeitet werden. Es empfiehlt sich daher, vor deren Verwendung die Anleitung und Muster auf allfällige Änderungen oder Ergänzungen zu überprüfen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Situation vor Einführung eines automatischen Datenabgleiches, von der Regierung als Phase 3 bezeichnet.

Vorweg ist noch darauf hinzuweisen, dass keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Die vorliegende Unterstützung kann auch keine individuelle Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Es wird damit eine unverbindliche Hilfestellung für all jene angeboten, die sich persönlich gegen den staatlichen Impfzwang zur Wehr setzen wollen.

II. Ablaufschema Modul I.:

  1. Kontrolle durch die Polizei -> Anzeige bei der Behörde
  2. Aufforderungsschreiben durch die Behörde
    • Möglich, aber nicht zwingend erforderlich: Erhebung einer Beschwerde
    • Muster für Beschwerde
  3. Zustellung einer Impfstrafverfügung
    • Unbedingt erforderlich: Einspruch
    • Muster für Einspruch

III: Inhalt Modul I.: Wie wird die Behörde vorgehen? Was kann getan werden?
1. Veranlassungen bei Polizeikontrolle und Anzeige:

Hier sind einige Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens zu berücksichtigen. Der Umstand, dass erst ab 16.3.2022 mit der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen begonnen wird, wirft die Frage auf, ob man bereits vorher verpflichtet ist, sich impfen zu lassen. Dazu wird in § 4 IG festgehalten, dass die Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15.3.2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist also keine Impfung erforderlich.

Nach § 15 IG haben bis zur EDV-Ermittlung (Phase 3) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (insb. die Polizei) bei sonstigen Amtshandlungen, welche die Feststellung der Identität umfassen, auch den Impfstatus abzufragen. Zu solchen Kontrollen kann es insbesondere bei Amtshandlungen im Zuge der Straßenverkehrsaufsicht, bei COVID-Maßnahmenkontrollen, beispielsweise der Maskenpflicht bei einer Demonstration, aber auch bei Einschreiten der Exekutive aus anderem Grund kommen. § 15 Abs. 2 IG spricht davon, dass ein Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht oder das Vorliegen eines Ausnahmegrundes vorzuweisen ist. Es besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Impfstatus, auch wenn man nichts vorweisen kann oder will. Der Polizist (lassen Sie sich bei einer solchen Kontrolle dessen Dienstnummer geben) hat nur Anspruch auf Bekanntgabe der Identität.

Kommt es also zu einer Abfrage des Impf- oder Genesungsnachweises und wird dieser gegenüber dem Beamten nicht erbracht, hat der Beamte eine Anzeige an die zuständige Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Das ist die für den Wohnsitz zuständige Bezirkshauptmannschaft oder in bestimmten Städten der Magistrat. Dort wird ein Akt angelegt, was die Verjährung unterbricht.

2. Aufforderungsschreiben der Behörde gemäß § 11 Abs. 1 IG

Eine Besonderheit nach dem IG ist die Notwendigkeit eines Aufforderungsschreibens vor Einleitung des eigentlichen Impfstrafverfahrens. Zur Beantwortung der Aufforderung ist man nicht verpflichtet. Hier wird dieses Schreiben als eigener Bescheid der Behörde eingestuft, was zu einem gesonderten Beschwerdeverfahren führt.

Nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde ist diese berechtigt, die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten der angezeigten Person abzufragen, um sich über den Impfstatus zu informieren. Scheint im Register weder eine Impfung noch eine Genesung auf, so hat die Behörde die impfpflichtige Person zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Impfpflicht oder das Vorhandensein eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 IG binnen zwei Wochen aufzufordern (Aufforderungsschreiben). Dieses Schreiben wird voraussichtlich als RSb Brief zugestellt oder hinterlegt. Nach Erhalt des Schreibens kann dagegen (zweckmäßigerweise innerhalb der 14 tägigen Aufforderungsfrist) eine Beschwerde erhoben werden.

Dieses im Wesentlichen verzögernde Beschwerdeverfahren muss man nicht führen. Die Unterlassung hat lediglich zur Folge, dass nach Verstreichen der Aufforderungsfrist eine Impfstrafverfügung zugestellt wird. Dann geht es weiter wie in Pkt 3. (siehe unten) beschrieben, und alle Ausführungen bis Pkt. 3. können vernachlässigt werden. Will man die Beschwerde machen, gilt folgendes:

Muster: Beschwerde gegen Aufforderungsschreiben

“Absender:

Name

Adresse

An die (den)

Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) XXX

Adresse XXX

per Mail (besser Einschreiben)

Betr.: Aufforderungsbescheid vom …, GZ.:…

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mir wurde am …. Ihre Aufforderung vom …, GZ.:…, zur Bekanntgabe von personenbezogenen COVID-19 Impfdaten zugestellt. Diese Aufforderung enthält alle Wesensmerkmale eines Bescheides und ist daher als solcher zu qualifizieren. Ich erhebe daher – auch als Antwort auf Ihre Aufforderung – fristgerecht nachfolgende

BESCHWERDE:

1. Die automatisationsunterstützte Ermittlung und Verwendung meiner Daten verstößt gegen meine Rechte nach den in Österreich geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO.

2. Ich habe keinen berechtigten Anlass für diese Vorgangsweise gesetzt, der Inhalt der behördlichen Unterlagen, die Grundlage dafür sind, wurde mir nicht zur Kenntnis gebracht, ich hatte keine Möglichkeit zur Akteneinsicht. Dies stellt eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, insbesondere des Rechtes auf Parteiengehör dar. Wären diese Grundsätze eingehalten worden, wäre eine völlig andere Veranlassung zu treffen gewesen.

3. Im gegenständlichen Verfahren, also bereits vor der erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides, hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die gänzliche Vernachlässigung desselben stellt ebenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Aufforderungsbescheides ebenso wie die Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirkt. Ich habe umfangreiche Beweismittel wie Urkunden, Zeugen und Sachverständigenbeweise zu führen, was mir aber nicht möglich war.

4. Letztlich verweise ich schon jetzt darauf, dass die behördliche Vorgangsweis zufolge Verfassungswidrigkeit des IG und Gesetzwidrigkeit der dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist. Ich behalte mir im weiteren Verfahren noch umfassende Veranlassungen, insbesondere die Benennung und Vorlage von Beweismitteln, vor.

5. (eventuell persönliche Ergänzungen oder Musterbaustein einfügen).

6. Ich stelle folgenden

BESCHWERDEANTRAG:

a) der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid entweder sofort oder nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Beschwerdeverfahrens ersatzlos aufzuheben, hilfsweise

b) den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache wegen eklatanter Verfahrensmängel an die Erstbehörde zurückzuverweisen,

c) jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Ort, am…..                                                               Unterschrift:”



Anmerkungen zum Muster, weitere Bausteine:

a) Die Beschwerde ist bei der Erstbehörde, welche das Schreiben erstellt hat, einzubringen.

b) Mit der Beschwerde sind keine Kosten verbunden.

c) Persönliche Umstände und Überlegungen können und sollten als eigener Punkt, vor Pkt 6. “Beschwerdeantrag” eingefügt werden. Dies betrifft beispielsweise ein bei einem Amtsarzt, Epidemiearzt oder bei der Behörde anhängiges Verfahren auf Feststellung einer Ausnahme von der Impfpflicht mit einem zusätzlichen Antrag in der Beschwerde auf Unterbrechung des Verfahrens gem. § 38 AVG zur Abklärung dieser Vorfrage.
Musterbaustein dafür:

„5. Zu meiner Situation ist im Übrigen bei der Bezirkshauptmannschaft XXX (beim Epidemiearzt Dr. XX oder Amtsarzt Dr. XX…) ein Verfahren auf Feststellung meiner (weiteren) Ausnahme von der Impfpflicht anhängig, was eine entscheidungswesentliche Vorfrage darstellt, weshalb gem. § 38 AVG ein Unterbrechungsgrund vorliegt. Ich stelle daher den

ANTRAG

das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage meiner Impfbefreiung iS § 3 IG durch die zuständige Behörde (Amts- oder Epidemiearzt) zu unterbrechen.”

d) Bitte haben Sie keine Angst, etwas falsch zu machen. Unrichtige Behauptungen werden höchstens nicht berücksichtigt. Wichtig ist aber, dass sich die Behörden mit den Anliegen der rechtssuchenden Bevölkerung befassen müssen. Auch wenn sich letztlich die Ansicht des Bürgers als unrichtig herausstellt, hat er Anspruch darauf, dass seine Argumente in einem behördlichen Verfahren, ohne jegliche negative Konsequenz überprüft werden.

Mögliche behördliche Reaktionen:

1. Die Behörde kann binnen 2 Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und damit den Bescheid (die Aufforderung) aufheben, abändern oder (in Abweisung der Beschwerde) bestätigen. In diesem Fall ist es notwendig, einen Vorlageantrag einzubringen. Dafür sollte Rechtsrat eingeholt werden, weil das Eingehen auf diese Veranlassung die vorliegende Anleitung sprengen würde.

2. Die Behörde kann die Beschwerde samt den Akten dem LVwG zur Entscheidung vorlegen. Dann ist das entsprechende Verfahren ähnlich dem Modul IV. vor dem Landesverwaltungsgericht zu führen.

3. Die Behörde kann mitteilen, dass nach ihrer Ansicht kein Bescheid vorliegt und daher nichts zu veranlassen ist. Dann wäre mit dem Hinweis, dass ansonsten eine Säumnisbeschwerde an das LVwG eingebracht und eine Überprüfung, ob Amtsmissbrauch vorliegt, eingeleitet wird, nochmals um gesetzteskonforme Veranlassung zu ersuchen.

4. Die Behörde kann eine Impfstrafverfügung erlassen oder gleich das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einleiten. In diesem kann natürlich der Umstand, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist, verbunden mit einem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens (siehe Muster oben) eingebracht werden.

3. Veranlassungen nach Zustellung einer Impfstrafverfügung:

Das wichtigste: keine Panik! Es ist nur der Beginn eines langen Weges, an dessen Ende die Beseitigung des verwaltungsstrafrtechtlichen Vorwurfs und der Strafe stehen soll. Nach Zustellung einer Strafverfügung sind einige, wichtige Umstände zu beachten:

1. Man muss bei der Zustellung unterschreiben. Ist man nicht zuhause, wird das Poststück (RSb) beim Postamt hinterlegt und ein Verständigungszettel über diese Veranlassung bei der Abgabestelle (Postkasten) hinterlassen. Wichtig ist, dass die Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist als erfolgt gilt und damit die Einspruchsfrist von 14 Tagen zu laufen beginnt! Sollte man ortsabwesend sein (zB Urlaub), kann durch Hinterlegung nicht wirksam zugestellt werden. Es sind allerdings dann fristgebundene Veranlassungen zur Verhinderung von Rechtsnachteilen (Rechtskraft der Strafverfügung) zu treffen, wofür professionelle Hilfe empfohlen wird. Am besten vorher schon bei der Post bekanntgeben, dass man von xxx bis xxx ortsabwesend ist.

2. Sodann ist die Strafverfügung zu überprüfen, ob sie den notwendigen Inhalt, insb. Name, Adresse, Datum, Behörde und Geschäftszahl, Beschreibung der “Tat” mit den Rechtsvorschriften, Strafhöhe und Belehrung über den Einspruch, aufweist. Danach ist die Frist von 14 Tagen für den Einspruch vorzumerken und einzuhalten. Der Einspruch ist zu begründen und bei der aus der Strafverfügung ersichtlichen Behörde einzubringen. Dies erfolgt am besten eingeschrieben per Post, ist aber auch per Mail möglich.

3. Der – nach dem IG – zu begründende Einspruch hat bestimmte Erfordernisse zu enthalten. Es wird folgendes Muster empfohlen:


Muster: Einspruch gegen Impfstrafverfügung

“Absender:

Name

Adresse

An die (den)

Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) XXX

Adresse XXX

per Mail (besser Einschreiben)

Betr.: Impfstrafverfügung vom …, GZ….

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erhebe gegen die Impfstrafverfügung vom … GZ…, welche mir am …. zugestellt wurde, innerhalb 14 tägiger Frist

 EINSPRUCH.

Diesen begründe ich vorerst damit, dass ich die vorgeworfene Tat weder begangen noch sonst zu verantworten habe. Ich werde nach Kenntnis des gesamten Akteninhaltes entsprechende Rechtfertigungsgründe vorbringen.

Gleichzeitig beantrage ich, den gegenständlichen Akt zum Zwecke der Akteneinsicht und der Anfertigung von Kopien an meine Wohnsitzgemeinde XX zu übersenden”

Ort, am…                                                                  Unterschrift:”


Mögliche behördliche Reaktionen:

1. Der Normalfall wird sein, dass die Behörde den Akteninhalt schickt und dabei eine Frist (idR 14 Tage) zur schriftlichen Rechtfertigung setzt. Diese Frist ist nicht absolut, wie jene für den Einspruch, sodass eine Verlängerung beantragt werden kann (zB weil man noch Unterlagen oder Informationen beschafft). Die weitere Vorgangsweise wird Gegenstand von Modul II sein.

2. Die Behörde kann Sie auch zur Beschuldigteneinvernahme zu einem bestimmten Termin vorladen. Auch hier kann um Verlegung angesucht werden. Zur Einvernahme hat man zu erscheinen, man ist aber als Beschuldigter – wie bei allen Veranlassungen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren – weder verpflichtet auszusagen, noch verpflichtet, die Wahrheit zu sagen! Der Beschuldigte kann sich immer so verantworten, wie er es für richtig erachtet. Man kann dort auch angeben, sich schriftlich rechtfertigen zu wollen.

3. Die Behörde kann jederzeit das Verfahren einstellen. Davon ist man zu verständigen.

4. Sollte wider Erwartens nach Sendung des Aufforderungsschreibens keine Strafverfügung erlassen werden sondern gleich die Aufforderung zur Rechtfertigung oder ein Termin zur Beschuldigteneinvernahme zugehen, ist nach Modul II. vorzugehen.

Dr. Kurt Lichtl RA em

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

26 Kommentar

  1. Eva Leimgruber

    Vielen, vielen Dank für die ausführlichen Informationen. Es ist für mich eine große Unterstützung. Ich finde es so super uns beizustehen auf dem schwierigen Weg der vor uns liegt.

    1. Vielen lieben Dank für die tolle Arbeit.
      Das hilft sehr im Falle einer Anzeige.

  2. Herta Pachler

    Ich bedanke mich recht Herzlich für die umfangreiche Info bei den Herrn und Damen Rechtsanwälte!! HOCHACHTUNGSVOLL!!!

  3. Johannes Mag. Fries

    Herzlichen Dank für die tolle Unterstützung. Ich sehe das nicht als selbstverständlich an, wird aber in der Zukunft große politische Auswirkung haben.

  4. Andrea Brillinger

    Wir danken Ihnen vielmals für Ihre ausführlichen Informationen und Hilfen.

  5. Gabriele

    Herzlichen Dank für eure wertvolle Arbeit! Nicht jeder kann sich einen Rechtsanwalt leisten! Ich bin stolz Mitglied von M F G zu sein! Endlich eine Partei, welche wirklich für die Bürger „da“ ist! Danke, dass ihr uns nicht im Regen stehen lasst!

  6. Doris Wallentin

    Dankeschön für diese großartige Unterstützung!

  7. Heide Percic

    Danke danke für diesen Beitrag. Der kann mir falls es zu einer Anzeige kommt, helfen bzw.werde ich hier sicher die Hilfe annehmen.

  8. Danke für die ausführliche Anleitung.
    Ich bin psychisch schon so am Ende dass dieses Schreiben für mich wieder einen Schub ausgelöst hat. Ich habe solche Angst. Ich kann diesen vielen Verfahren nicht mehr folgen.
    Mir kommt alles durcheinander.
    Ich weiß nicht ob ich dem noch gewachsen bin. Mein Leben zu beenden kommt mit dem Gewissen Datum verstärkt.

    1. NME

      Bitte rufen Sie die Notrufnummer 142 bei Suizidgedanken 🙏🏻 Oder vertrauen Sie sich einem Freund/einer Freundin an.

    2. Liebe Frau Kampf! Sie wurden persönlich kontaktiert.
      Sie können und werden die kommenden Herausforderungen meistern. Sie sind nicht allein. Besprechen Sie sich mit Freunden, Familie, Gleichgesinnten, eventuell mit rechtlichem Beistand oder professioneller Hilfe.
      Haben Sie keine Scheu, die Telefonseelsorge (142) oder den sozialpsychiatrischen Dienst für Unterstützung anzusprechen, wenn alles zu viel zu werden scheint.

    3. Katharina

      Liebe Helga,
      ich möchte dir ein bisschen Mut zusprechen… Denn dein Kommentar macht mich sehr traurig. Als die Impfpflicht beschlossen wurde, hatte auch ich viel Angst, habe oft geweint und machte mir große Sorgen. Irgendwann beschloss ich bei mir, dass ich mich sowieso nicht impfen lassen werde. Komme was da wolle. Mit diesen ganzen Amtssachen kann man verrückt werden. Das stimmt. Aber ich bin mir sicher, dass du das packen wirst. Lass dich nicht verrückt machen, Helga. Bleib bei dir und im Einklang mit deinen Entscheidungen. Vielleicht siehst du im Moment nur das Hässliche. Schau dich um! Alles geht weiter, der Bärlauch sprießt und die ersten Blumen … . Mach deinen Frieden mit dieser Sch*** Impfpflicht. Du bist immer noch frei zu entscheiden. Und denk nicht daran, dein Leben zu beenden! Du bist zweifelsohne eine starke Frau, sonst hättest du nicht so lange schon zu deiner Entscheidung gestanden. Bleib weiter stark und richte den Blick auf die schönen Dinge des Lebens (Die sind nämlich in Wahrheit in der Überzahl). Alles Gute!

  9. K.P.Herl

    Zum Glück für uns, von dieser von uns nicht gewählten Regierung bedrohten “Untertanen”, gibt es aufrichtige Menschen, die sich anbieten uns beizustehen und zu helfen! Herzlichen Dank!

  10. Elisabeth Fischer

    Viele vielen Dank fuer diese wertvolle Unterstützung und ich werde sicherlich fuer mich selbst und meinen Mann dessen Vorsorgevollmacht ich habe und er im Pflegeheim ist kämpfen.

  11. Magdalena Pichler

    Herzlichen Dank für eure wertvolle Arbeit und Unterstützung!

  12. Christine Arnold

    Herzlichen Dank für Eure Unterstützung,

  13. Pandora

    Es ist erschreckend, dass hier kein Kommentar mehr erscheint, der die ABSURDITÄT und damit das ungeheuerliche UNRECHT dieses Gesetzes hervorhebt! Ja, wir sind dankbar für die Hilfe, die Sie mit diesen Muster-Texten leisten, ABER man muss es herausschreien:

    Ich muss keine “Rechtfertigungsgründe” dafür angeben, dass ich meine Menschenrechte in Anspruch nehme und die Übergriffe des Staates gegen meine körperliche Integrität NICHT DULDE!!

    Noch dazu handelt es sich dabei gar nicht um eine “Impfung”, sondern das Einbringen einer genetischen (im Labor hergestellten) Information, deren langfristige negative Folgen sich erst langsam abzeichnen …(z.B. hier analysiert:

    https://www.researchgate.net/publication/357994624_Innate_Immune_Suppression_by_SARS-CoV-2_mRNA_Vaccinations_The_role_of_G-quadruplexes_exosomes_and_microRNAs

    Die (inszenierte) “Pandemie” ist dank Omicron vorbei (nicht wegen der Schein-Impfungen), doch in Österreich wird weiter an einem Gesetz festgehalten, dass mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar (und wahrscheinlich die Folge massiver Korruption) ist.

    Aber WIR werden als “Täter” hingestellt, die für die Wahrnehmung von Grundrechten BESTRAFT werden????

  14. Dr. Philipp Zippermayr

    Einzuwenden ist hier allerdings, dass das Nadelör Amtsarzt nicht beschrieben ist und auch die Frage, wie man mit den Allergologen umgeht, die ja gar keine Überprüfungsmöglichkeit der Inhaltsstoffe der Impfung haben.

  15. Franz Höhfurtner

    Großen Dank für diese Unterstützung. Aber wie findet man einen Anwalt der nicht auf der Impfpflichtseite steht?

  16. Beatrix Schreiner

    Ich danke Euch, für diese wertvolle Information. Zu Dr. PHILIPP Zippermayer, ich möchte ihm recht geben, habe einige Allergologen um eine Termin für eine Testung gebeten, aber leider ohne Erfolg. Ich bitte um Hilfe welche Ärzte in Wien so eine Testung durch führen.

    1. Erfahrungsberichte wie der Ihre erreichen uns immer wieder. Bis jetzt ist uns bedauerlicherweise kein Fall bekannt, in dem ein Labor zugestimmt hätte, in absehbarer Zeit und auf alle bekannten Inhaltsstoffe zu testen.
      Wir hoffen, zu diesem Thema in Zukunft hilfreichere Auskunft geben zu können!

  17. Ursula Eisenführer

    Danke für die für uns sehr wichtigen Informationen. Aber ich weiß nicht wo ich einen guten Allergologen finde . Bei den meisten wo man anruft bekommt man die Antwort das sie das nicht machen…..Ich suche auch einen Anwalt für den Fall der Fälle im Bezirk Gmunden. Mir kommt das ganze,, Paragraphen Deutsch ,, schon durcheinander. Bin sehr froh das wir euch haben die einen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Vielen Dank

  18. Danke für die wertvolle Hilfe! Folgende Frage habe ich noch:
    Wie kommt man zu einem Arzt der sich mit möglichen Schäden und Nebenwirkungen durch die Impfung (Allergien) beschäftigen will?
    Z.B. stellt die Allergieambulanz Reumannplatz in Wien ablehnend fest, dass eine vorbeugende Testung auf Inhaltsstoffe der Impfung nicht durchgeführt werden – weil äußerst selten.

    1. Erfahrungsberichte wie der Ihre erreichen uns immer wieder. Bis jetzt ist uns bedauerlicherweise kein Fall bekannt, in dem ein Labor zugestimmt hätte, in absehbarer Zeit und auf alle bekannten Inhaltsstoffe zu testen.
      Wir hoffen, zu diesem Thema in Zukunft hilfreichere Auskunft geben zu können!

  19. Rechtsanwälte für Grundrechte | Impfpflichtstrafverfahren: Was ist zu erwarten? Was ist zu tun?
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