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Impfzwang / Ethikkommission

Es gibt für eine verpflichtende Impfung in Österreich keine Rechtsgrundlage. Sollte eine gesetzliche Basis für eine direkte oder indirekte Impfpflicht geschaffen werden, wird diese von uns Rechtsanwälten/innen angefochten werden.

Eine Impfpflicht wegen des SARS-COV-2- Virus ist evidenzbasiert mit den Grundrechten nicht vereinbar. Ansichten von irgendwelchen Kommissionen ohne Durchführung eines ausreichenden Testverfahrens und validen wissenschaftlichen Ausschlüssen von gesundheitsbeeinträchtigenden Nebenwirkungen haben keine rechtsverbindliche Qualität. 

Schüler/Schülerinnen Maskentragungspflicht

Wir vertreten zahlreiche Eltern und Lehrer, die sich gegen die Tragungspflicht der MNS-Masken von Schüler/Schülerinnen in der Schule aussprechen, deren Interessen wir gerichtlich und außergerichtlich wahrnehmen.

Es wurden von uns sämtliche Bildungsdirektionen in Österreich auf die Sach- und Rechtslage insbesondere mit Hinweisen auf die mehrfach im Verfassungsrang stehenden Kinderrechte aufgefordert, dem absoluten geschützten Recht der Gesundheit und Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler Vorrang zu gewähren und auf (vor allem ein Tragen der Masken während des Unterrichts) zu verzichten. Im Fall, dass Kinder durch die MNS-Maske in der Schule gesundheitlichen Schaden erleiden oder ein solcher konkret droht (z.B. Candidapilz im Mund- und Rachenbereich, Atemnot infolge Hyperventilationstetanie, Angststörungen etc)  empfehlen wir, den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung auf seine strafrechtliche Relevanz bekannt zu geben und sich dem Verfahren als Privatbeteiligter mit einem vorläufigen Schadenersatzbetrag anzuschließen.  Zivilrechtliche Ansprüche können gesondert  gestellt werden.

In diesem Zusammenhang können die Schulleiter und Lehrer auch persönliche Haftungen treffen (Berufs- bzw. Organhaftung sowie Haftung nach dem Strafgesetzbuch). 

Massentestung

Für eine verpflichtende Massentestung besteht keine Rechtsgrundlage, weil grundsätzlich nach den Bestimmungen des EpidemieG eine ärztliche Untersuchung bzw. Testung nur gegenüber symptomatischen oder ansteckungsverdächtigen Personen zwangsweise angeordnet werden könnte.  Nachdem alle Massentests nach der Ankündigung der österr. Bundesregierung auf freiwilliger Basis stattzufinden haben, wäre jede Druckausübung mit faktischen oder rechtlichen Folgen rechtswidrig. In Einzelfällen könnte auch der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein, weil die Mittel-Zweck-Beziehung im Sinne des § 105 Abs 2 StGB nicht mehr sozialadäquat ist und in der Aufforderung zur Teilnahme an der Massentestung unter Sanktionen eine gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches bzw. am Vermögen vorliegen könnte. Bei damit in Zusammenhang stehenden Androhungen mit Kündigung, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, berufliche Schlechterstellung etc. sollte man unbedingt verlangen, dass dies schriftlich bestätigt wird. Überlegenswert wäre es auch, derartige Gespräche zu eigenen Beweiszwecken für den eigenen Gebrauch aufzuzeichnen.

Die wöchentliche Testung von asymptomatischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Gesundheitswesen darf nicht erzwungen werden und nicht zu arbeitsrechtlichen Nachteilen führen. Im Fall einer Kündigung oder Entlassung wegen einer Testverweigerung empfehlen wir, die Kündigung / Entlassung bei den zuständigen Arbeitsgerichten anzufechten. 

Im Fall, dass Ihr Kind bzw. (neugeborenes) Baby ohne Ihre Einwilligung als gesetzlicher Vertreter in der Schule bzw. im Spital getestet werden soll oder gar wurde, empfehlen wir, sowohl zivil- als auch strafrechtliche Schritte gegen die verantwortlichen Personen anzudrohen oder nach erfolgtem Eingriff sofort einzuleiten. 

Im Fall der Zustimmung zu einem Test ist zu verlangen, dass dieser von einem Arzt vorgenommen und der Beipackzettel ausgefolgt wird.  Ebenso ist darauf zu bestehen, den vollen Befund des Labors über das Testergebnis zu erhalten.

Eine Verfassungsgerichtshof- Beschwerde (Individualantrag) zur Aufhebung der wöchentlichen Testpflicht wurde von uns am 04.12.2020 eingebracht.

Vorlage von Attesten zur Maskenbefreiung

Ärztliche Atteste enthalten persönliche Daten und sind allenfalls nur Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen vorzulegen. Es ist nicht gestattet, dass diese Atteste im Rahmen einer Kontrolle abgelichtet werden. Betreiber von Handels- und Dienstleistungsunternehmen sind grundsätzlich nicht berechtigt, Atteste einzusehen.          

Es genügt, diesen gegenüber die bloße Glaubhaftmachung des Ausnahmegrundes, wenngleich im Einzelfall sicherlich abzuwägen ist, zur Vermeidung eines unnötigen Konfliktes eine Einsichtnahme zuzulassen. Im Fall einer Verweigerung des Zutrittes zum Geschäft als Folge der Nichtanerkennung der Maskentragebefreiung können gegen den Betreiber Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, muss ein triftiger Grund vorliegen, um das Betreten unter Berufung auf ein Hausrecht verbieten zu können. Davon unabhängig besteht die Möglichkeit der relativ formlosen Einleitung eines Schlichtungsstellenverfahrens vor der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.

Alters- und Pflegeheime

Die Verhängung von Ausgangssperren über bestehende Verordnungen  hinaus ist nicht zulässig, also darf eine Person auch nicht in ihrem Zimmer eingesperrt werden. Die Verabreichung von Sedierungsmitteln  oder Corona-Testungen  bei Symptomlosigkeit, sonstige derartige Maßnahmen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters  (Erwachsenenvertreter bzw. Vorsorgebevollmächtigter), andernfalls sind sie rechtswidrig und ziehen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Amtshaftungsklagen

Wenn Interesse besteht, sich an den Amtshaftungsklagen mit den entstandenen Schäden gegen die Republik Österreich zu beteiligen, können Sie sich in ein entsprechendes Formular  (unverbindlich) eintragen.  Ein solches  Formular ist in Vorbereitung und wird in Kürze auf www.acu-austria.at  online gestellt werden.

Wir werden voraussichtlich ab Jänner 2021 mit den Vorbereitungsarbeiten zu den Klagsführungen beginnen und alle in das Formular eingetragenen Personen zur gegebenen Zeit kontaktieren. Sollte sich die Schädigung Ihrer Interessen direkt aus einem grundrechts- oder verfassungswidrigen Gesetz, also in Form eines legislativen Unrechtes, ergeben, werden wir im Wege der sogenannten Kausalgerichtsbarkeit Ihre vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften gem. Art 137 B.VG beim VfGH geltend machen, da das Amtshaftungsgesetz in derartigen Fällen nicht zum Tragen kommt.

Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten/Individuelle Beratung durch Rechtsanwälte

Aufgrund der Vielzahl von COVID- Anfragen ersuchen wir, von telefonischen Kontaktaufnahmen mit unseren Kanzleien für COVID-Auskünfte Abstand zu nehmen. Wir dürfen auf unsere Beiträge und Downloads, die wir laufend für Sie erweitern, verweisen.  Wir behandeln, unabhängig von Fragestellungen durch Sie, sämtliche Themen im Zusammenhang mit COVID-19 und sind sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich tätig.

Sollten Sie dennoch eine persönliche Anfrage haben oder ein persönliches Beratungsgespräch mit einem der Rechtsanwälte unserer Plattform wünschen, können Sie uns ein Email mit der kurzen Formulierung Ihres Anliegens übermitteln, aufgrund welcher Kontaktaufnahme der Anwalt versuchen wird, Ihnen schnellstmöglich zu antworten, was wir Ihnen aufgrund unserer derzeitigen Auslastung aber leider nicht in allen Fällen garantieren können. Sollte eine solche individuelle Rechtsberatung schriftlich stattfinden oder ein individueller Termin vereinbart werden, verrechnen die Rechtsanwälte für Grundrechte für ihre diesbezügliche Erstberatung eine ermäßigte Pauschale in Höhe von € 150,00 (inkl. 20 % Ust.).

Für eine vertiefte Rechtsberatung werden mit den Rechtsanwälten für Grundrechte in Einzelfällen konkrete Honorarvereinbarungen auf Basis reduzierter Stundensätze individuell zu vereinbaren sein. Allfällige Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung (Beratungsrechtsschutz) können auf die Pauschale angerechnet werden, in welchen Fällen wir aber aufgrund unserer hohen Auslastungen keine vorherigen Prüfungsanfragen durchführen können, sondern Sie diese Deckungsansprüche – am besten mit Ihrem Versicherungsvertreter oder -berater – direkt im Vorhinein oder Nachhinein auf der Grundlage der Honorarnoten prüfen bzw. durchsetzen müssten.

Dezember 2020 

Rechtsanwälte für Grundrechte Anwälte für Aufklärung

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.