“Ihr Arbeitgeber hat Sie wegen Besuchs der Demo gekündigt? Handeln Sie rasch!”

ANFECHTUNG VON KÜNDIGUNGEN INFOLGE DEMO-BESUCHENACHTUNG SEHR KURZE FRIST!

In der derzeitigen – nennen wir sie zurückhaltend: komplizierten – Lage allseits weiterhin kühlen Kopf zu behalten, ist nicht einfach – vor allem wenn man sich zu positionieren beginnt und sich hinter/gegen den herrschenden Corona-Mainstream stellt. Deshalb sollte uns auch nicht verwundern, wenn ein die derzeitigen Maßnahmen befürwortender Arbeitgeber einen die Maßnahmen ablehnenden Arbeitnehmer kündigt, weil letzterer am 31.1.2021 – je nach Sichtweise – als besorgter Bürger am Spaziergang im Freien / als rechtsradikaler Verschwörungstheoretiker an der von Corona-Leugnern organisierten Demonstration trotz Verbot und sogar mit Alu-Hut teilgenommen hat.

Sie sagen, dass passiert nicht oder kann nie geschehen? Leider geschieht es doch.

Auch wenn Sie sich als Maßnahmenskeptiker geoutet haben und wegen der Teilnahme am Spaziergang / an der verbotenen Demo gekündigt wurden: Nehmen Sie es Ihrem Arbeitgeber nicht übel. Tun Sie das, was jeder auch ohne Corona-Situation tun würde: Nehmen Sie die in der Rechtsordnung vorgesehenen Möglichkeiten war, auch wenn Sie das Gefühl haben sollten, dass unsere Rechtsordnung immer mehr aus den Fugen gerät. Ich darf Sie beruhigen: Noch ist es nicht soweit!

Wie und in vor allem in welcher Zeit Sie sich gegen eine Kündigung Ihres Argbeitgebers zur Wehr setzen können, lesen Sie hier. Beachten Sie aber: die Frist zur Kündigungsanfechung ist sehr Kurz.

  1. Allgemeines zur Kündigungsanfechtung

Als gekündigter Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, eine Kündigung Ihres Arbeitgebers anzufechten. Abhängig davon, ob Sie in einem betriebsratspflichtigem Betrieb mit oder ohne eingerichteten Betriebsrat arbeiten oder einem „kleinen“, nicht betriebsratspflichtigen Betrieb arbeiten, stehen dazu einige Möglichkeiten offen.

1.1. Sittenwidrige Kündigungen

Kündigungen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind immer nichtig – das folgt schon aus der zivilrechtlichen Grundregel (§ 879 ABGB). Ob eine Gesetz- oder Sittenwidrigkeit einer Kündigung vorliegt, wird dabei vor allem von dem der Kündigung zu Grunde liegenden Motiv abhängen.

Stützt Ihr Arbeitgeber die Kündigung auf Ihrer Teilnahme am Ereignis vom 31.1.2021, obwohl Sie bei Ihrem Arbeitgeber bis dato noch nie mit rechtsradikalen Parolen aufgefallen sind und Ihre Arbeit bisher immer zufriedenstellend erledigt haben und zudem mit Maske und anderen maskierten Menschen friedlich spazieren gegangen sind, wird sich die Kündigung wohl als sittenwidrig erweisen.

Sind Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder bei Ihren Kollegen aber als „Querulant“ oder ständiger Nörgler bekannt, der sich stets über seinen Arbeitgeber und dessen Arbeitsanweisungen beschwert und zudem gerne am Arbeitsplatz nationalsozialistische Reden schwingt, wird es dem Arbeitgeber leicht fallen zu widerlegen, dass Ihre Kündigung ausschließlich wegen Ihres Wienbesuchs am 31.1.2021 erfolgte, obwohl sie sich dort brav und artig verhalten haben.

1.2. Kündigungsbeschränkungen aufgrund des allgemeinen Kündigungsschutzes

Für Arbeitnehmer in betriebsratspflichtigen Betrieben (das sind Unternehmen mit mindestens fünf volljährigen, dauernd beschäftigten ArbeitnehmerInnen) gibt es auch einen allgemeinen Kündigungsschutz. Er besteht darin, dass nach dem Gesetz (§ 105 ArbVG) zunächst der im Betrieb eingerichtete Betriebsrat prüfen soll, ob der Arbeitgeber sie kündigen darf oder nicht. Besteht kein eingerichteter Betriebsrat, ist dies auch kein Problem für Ihre Kündigungsanfechtung – Sie müssen dazu aber jedenfalls selbst aktiv werden.

1.2.1. Kündigungsverfahren bei betriebsratspflichtigen Betrieben mit Betriebsrat

Ist ein Betriebsrat eingerichtet, muss Ihr Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung eines/r ArbeitnehmerIn – auch Ihrer – zu verständigen. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche zur Kündigung Stellung nehmen. Jede Kündigung, die der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist ausspricht, ist rechtsunwirksam (§ 105 Abs. 1 und 2 ArbVG).

Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung und beharrt Ihr Arbeitgeber auf der Kündigung, kann vorerst nur der Betriebsrat eine dennoch ausgesprochene Kündigung innerhalb einer Woche als verpönte Motivkündigung (das ist nichts anderes als eine sittenwidrige Kündigung) oder als sozial ungerechtfertigt bei Gericht anfechten – wenn Sie dies explizit verlangen. Normalerweise fragt Sie der Betriebsrat wegen der Anfechtungsfrist von einer Woche sofort, ob Sie die Kündigung angefochten wissen wollen.

Kommt der Betriebsrat Ihrem Verlangen nicht nach, können dann nur Sie die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung (also nach Ablauf der einwöchigen Frist für den Betriebsrat) bei Gericht anfechten.

Stimmt der Betriebsrat der Kündigung binnen der einwöchigen Frist zu, können wiederum nur Sie die Kündigung die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung (also in der Regel eine Woche nach Zustimmung durch den Betriebsrat) bei Gericht anfechten.

Trotz Zustimmung des Betriebsrats können Sie die Kündigung dennoch als sittenwidrig bzw. als verpönte Motivkündigung anfechten, wenn Sie nur wegen Ihres Spaziergangs am 31.1.2021 gekündigt wurden. Machen Sie sich darauf gefasst, dass Ihr Arbeitgeber dies als nicht richtig darstellen wird und behauptet, er habe sie aus sozial gerechtfertigten Gründen gekündigt. Denn normalerweise können Sie sich bei Zustimmung des Betriebsrats nicht darauf berufen, dass Ihre Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Aber das ist eine andere Geschichte ….

1.2.2. Kündigungsverfahren bei betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat

Besteht kein Betriebsrat, bekommen Sie Ihre Kündigung vom Dienstgeber direkt ausgehändigt oder zugestellt, in der Regel ohne dass Sie darin eine Begründung für die Kündigung finden.

Dann müssen Sie die Kündigung innerhalb von 2 Wochen anfechten (§ 107 ArbVG).

Im Rahmen einer solchen Kündigungsanfechtung müssen Sie bloß glaubhaft machen, dass Ihr Arbeitgeber unzulässigerweise nur deshalb gekündigt hat, weil Sie an der Demo am 31.1.2021 teilgenommen haben. Ihr Arbeitgeber muss dagegen beweisen, dass dies nicht der Fall war und er Sie aufgrund von Umständen gekündigt hat, die in Ihrer Person liegen – bspw. dass Sie ein besserwisserischer Querulant, notorischer Nörgler, und rechtsradikaler Sprücheklopfer sind und mit Ihrem Verhalten nur den Betrieb stören.

1.3. Individueller Kündigungsschutz

Sind Sie in einem „kleinen“ Betrieb tätig, in dem weniger als fünf volljährige Personen arbeiten, können Sie die Kündigung bei Gericht innerhalb von einer Woche jedenfalls mit dem Argument anfechten, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist – allerdings nur dann, wenn Sie als Mann den Jahrgängen 1935 bis 1942 und als Frau den Jahrgänge 1940 bis 1947 angehören (§ 15 Abs.3 AVRAG).

Gehören Sie diesen Jahrgängen nicht an, müssen Sie dennoch nicht fürchten, kein Recht zur Kündigungsanfechtung zu haben: Ihr Arbeitgeber darf Sie nämlich auch aufgrund einer anderen Weltanschauung nicht diskriminieren oder deswegen kündigen (§§ 17 Abs. 1 Zif. 7; 26 Abs. 7 GlBG).

Zwar ist durchaus umstritten, ob der Begriff „Weltanschauung“ auch politische Überzeugungen umfasst, jedoch hat uns der österreichische Gesetzgeber erspart, uns darüber streiten zu müssen. Er sieht auch politische oder ideologische Lebensentwürfe als vom Begriff der „Weltanschauung“ mit umfasst. Damit ist eine Kündigungsanfechtung sicherlich dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer Weltanschauung nur deshalb am Spaziergang / an der Demo (Sie erinnern sich: Sichtweise!) teilgenommen haben, weil Sie damit bloß Ihren Unmut über den derzeitigen immensen Eingriff in unsere Grundrechte zum Ausdruck bringen wollten.

Wollen Sie die deshalb ausgesprochene Kündigung anfechten, müssen Sie dies aber innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Kündigung tun (§ 29 Abs. 1 GlbG). Sie haben daher nicht viel Zeit, die Klage einzubringen!

2. Fristenübersicht / Zusammenfassung

Nachstehend finden Sie nochmals eine Zusammenfassung der Fristen:

Fristbeginn:

Die Frist beginnt stets ab Zugang der Kündigung zu laufen, also mit mündlich erfolgten Ausspruch Ihnen gegenüber, mit Zugang eines E-Mails oder mit Erhalt des Kündigungsbriefs.

Dauer der Frist für die Kündigungsanfechtung

ab Zugang bei betriebsratspflichtigem Betrieb

OHNE Betriebsrat                                             maximal zwei Wochen

mit Betriebsrat                                                    maximal zwei Wochen

ab Zugang bei nicht betriebsratspflichtigen Betrieben

wegen Diskriminierung (GlbG)         maximal zwei Wochen                  mangels sozialer Rechtfertigung (AVRAG)   maximal eine Woche                          

3. Was haben Sie zu tun?

  • Kontaktieren Sie SOFORT einen Anwalt Ihres Vertrauens, die Frist läuft!
  • Versäumen Sie die Frist, werden Sie sich leider zum größer werdenden Heer der Corona-Arbeitslosen zählen dürfen.
  • Sammeln Sie SOFORT Belege dafür, dass Ihr Arbeitgeber Sie nur wegen des Spaziergangs / der Demo-Teilnahme gekündigt hat und es sonst keinen Grund gibt – bspw. indem Sie sich lobende Mails Ihres Arbeitgebers aus der Vergangenheit ausdrucken, dass Sie ein äußerst kompetenter und zuverlässiger Mitarbeiter sind.
  • Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? PRÜFEN Sie, ob auch ein Rechtsschutz für arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen besteht.
  • Bei Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung können Sie Ihre Ansprüche leichter verfolgen, ohne eine hohe Kostenbelastung befürchten zu müssen. Ihr Anwalt wird sich um die Kostendeckung durch die Rechtschutzversicherung bemühen.

Sie können mich gerne unter meiner Telefonnummer 01/8901796 erreichen. Gerne werden ich und meine Kollegen Sie bei Verfolgung Ihrer Anspruche unterstützen.

Über den Autor

Rechtsanwälte für Grundrechte

Wir haben uns als unabhängige, keiner politischen Partei oder Bewegung angehörige Rechtsanwälte/innen aus Anlass der infolge COVID-19 seit März 2020 gesetzten staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Freiheit und Demokratie, des Rechtsstaates und seiner rechtsschutzsuchenden Bevölkerung vernetzt und auf dieser Plattform zusammengeschlossen.

7 Kommentar

  1. Ich habe eine Strafverfügung vom 2.1. 16.26 von der MBA 1/8, der Ort wo ich ohne Maske und Abstand angetroffen wurde gibt es nicht. Und dann kam von der LandespolDion eine Anzeige vom 2.1. selbe Zeit 16.26, da hätte ich die Versammlung zum Thema “Spaziergang” an ganz anderer Stelle nicht sofort verlassen, nachdem die Versammlung u 15.34 für aufgelöst erklärt wurde. Das ist total schräg. Zwei Standorte zum gleichen Zeitpunkt, wobei der erste Standpunkt nicht existiert. Einfach einen Einspruch ohne Bemerkung machen?

    1. Jay Jaha

      “Ich bestreite den mir zur Last gelegten Tatvorwurf. Weiterhin wird die Verfassungswidrigkeit der zugrunde gelegten Rechtsgrundlage beanstandet.”

  2. Monika Spitzwieser

    Hallo!
    Hätte mal eine andere Frage – müssen wir – die Klein und Mittelbetriebe überhaupt noch Steuern zahlen- die ja jetzt wieder fällig wären – wenn sie uns mit solchen Druckmittel versuchen zu erpressen, dann könnten wir das doch auch tun, indem werden Geldhahn zu drehen….?

    1. Jay Jaha

      SIE können mit der “DANKE Polizei”bei dir vollstrecken – DU bei Ihnen hingegen nicht!

  3. Welche Rechtsschutzversicherungen sind denn empfehlenswert? Ich plane einen Vertragsabschluss, da man ja derzeit nicht genau weiß, wann man selbst von diesem autokratischen Staatsapparat angegriffen wird.

    1. Jay Jaha

      in der regel zu spät abgeschlossen, da ereignis vor abschluss fällt. verfresse das geld lieber.

  4. Elisabeth Harder

    Danke für Ihre Hilfe!!!

    Mein Arbeitgeber verpflichtet mich seit 1 Woche zur Maskentragung und 1x pro Woche Testpflicht zum Antigen- oder PCR Test auf Sars CoV2 …
    Ich arbeite in der mobilen Entwicklungsförder/
    Betreuung für Kinder/Jugendliche in der Familie.
    Ich will diese gesundheitsgefährenden Maßnahmen nicht! Was kann ich tun? Wie schaut die Rechtslage dazu aus?

    Mit dankbaren Grüßen …
    Mag. Harder Elisabeth

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert